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Titel: Durchführung eines Stromkonzessionsvergabeverfahrens gemäß §§46ff. EnWG
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main Oberlandesgericht Frankfurt am Main (mit Außenstellen in Kassel und Darmstadt) (Hessen)
Datum: 03.11.2017
Aktenzeichen: 11 U 51/17 (Kart)
Gesetz: EnWG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Verfahrensrecht, Vergaberecht, Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer: 18002124

Durchführung eines Stromkonzessionsvergabeverfahrens gemäß §§ 46ff. EnWG

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.11.2017 – 11 U 51/17 (Kart)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Bei der Gewichtung der Auswahlkriterien für die Vergabe einer Konzession zum Betrieb eines Energieversorgungsnetzes steht der Kommune ein weiterer Entscheidungsspielraum zu, solange die Auswahlkriterien an den Zielen des § 1 EnWG orientiert sind.
  2. Im Rahmen des Kriteriums "Preisgünstigkeit" können auch "aktuelle Netzentgelte" als Unterkriterium gewertet werden.
  3. Gegen die Verwendung einer sog. "Change-of-Control"-Klausel im Konzessionsvertrag bestehen keine Bedenken.
  4. Das aus dem Diskriminierungsverbot hergeleitete Transparenzverbot gebietet zum einen, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsentscheidung mitgeteilt werden, und zum anderen, dass auch die Bewertung und Auswahlentscheidung für die Betroffenen Bieter nachvollziehbar sind.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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