Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Eigentum an Versorgungsleitungen
Datum: 01.05.2014
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Konzessionsabgaberecht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 14002762 ebenso Versorgungswirtschaft 5/2014, Seite 122

Eigentum an Versorgungsleitungen

- von RA Michael Brändle, Freiburg -1

(…)

2. Herrschende Meinung

2.1 Literatur

Wirft man einen Blick in gängige Kommentare, so stehen Versorgungsleitungen hingegen angeblich praktisch immer im Eigentum des Netzbetreibers. Im jurisPK-BGB heißt es zum Stichwort „Energieversorgungs- und Telekommunikationsanlagen (Leitungen für Gas, Wasser, Elektrizität, Fernwärme und Telekommunikation, Leitungsmasten sowie technische Einrichtungen)“, beispielsweise, diese seien „i.d.R. nur Scheinbestandteile dieser Grundstücke oder Gebäude“ und blieben „damit im Eigentum des jeweiligen Energieversorgungs- bzw. Telekommunikationsunternehmens“2. Bei nur schuldrechtlicher Nutzungsberechtigung spreche „eine tatsächliche Vermutung für den nur vorübergehenden Zweck der Verbindung“. Vieweg beruft sich dabei auf eine Entscheidung des LG Chemnitz,3 in der es heißt: Unter Beachtung von wirtschaftlichen und praktischen Gesichtspunkten ist es unbillig, dass die Klägerin kein Eigentum an der von ihr errichteten Transformatorenstation hat.“ Offensichtlicher kann man es als Richter nicht mehr ausdrücken, dass hier ein bestimmtes Ergebnis gewollt wurde. Streitgegenständlich war ein 1991 errichtetes Transformatorenhäuschen im Wert von 44.000,00 DM. „Der“4 Ausnahmetatbestand des § 95 Abs. 1 BGB läge deshalb vor, weil der (nur) schuldrechtlich Berechtigte, der eine Sache mit einem ihm nicht gehörenden Grundstück verbindet nur in seinem eigenen Interesse handele und nicht in der Absicht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Sache dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen. Hierfür gäbe es eine „tatsächliche“ Vermutung. Im Palandt5 wird behauptet, Leitungen in öffentlichen Verkehrswegen wären meist auf Grund „öffentlich-rechtlicher Befugnis“ eingebracht und stünden deshalb im Eigentum des Netzbetreibers. Dies findet sich so auch im Münchener Kommentar,6 der für seine Verhältnisse an dieser Stelle sehr kurz angebunden ist. Für Leitungen auf dem Grundstück des Anschlussnehmers ergäbe sich dies, so der Palandt weiter, aus § 10 NAV/NDAV (gemeint ist offenbar § 8 NAV/NDAV) bzw. aus § 10 AVBWasserV.7 Die Kommentierung im Soergel8 wonach Versorgungseinrichtungen regelmäßig Zubehör des Werkgrundstücks (im Sinne der §§ 97 f)“ sein sollen, wird nur verstehen, wer sich etwas mit der Rechtsprechungsentwicklung9 beschäftigt hat.

Wie noch zu zeigen sein wird, hält diese Rechtsauffassung einer genaueren sachenrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zunächst soll aber untersucht werden, wie diese herrschende Meinung zustande kam.

1 Der Autor ist spezialisierter Rechtsanwalt, Autor, Dozent und Schiedsrichter für Energierecht in Freiburg und Lehrbeauftragter an der Hochschule Esslingen, Fakultät Gebäude Energie Umwelt

2 Vieweg in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 95 BGB, Rn 12.

3 LG Chemnitz, Urteil 16.10.1997 - 10 O 685/97; a.A. und von Vieweg unerwähnt für den Fall einer Abwasserleitung in einem obiter dictum BGH, Urteil vom 20.9.1968 - V ZR 55/66.

4 Dass § 95 BGB zwei unterschiedliche Ausnahmetatbestände beinhaltet, wird noch zu erörtern sein, das Gericht meint hier ersichtlich § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB.

5 Ellenberger in Palandt: BGB, 70. Aufl., § 95, Rn 6

6 Holch in Säcker: Münchener Kommentar zum BGB, Stand: 2005, § 95, Rn 25

7 Ellenberger in Palandt, a.a.O.

8 Marly in Soergel: BGB, Stand: 2000: §§ 95, Rn 35.

9 Marly, a.a.O. stellt diese jedoch nicht dar, sondern beruft sich in einer Fußnote auf die h.M.

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