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Titel: Einsichtsrecht der Ratsfraktion in Gewerbesteuerakten und Steuergeheimnis
Behörde / Gericht: OVG NRW
Datum: 03.11.2018
Aktenzeichen: 15 A 2638/17
Gesetz: GO NRW
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Abgabenordnung
Dokumentennummer: 19004879

Einsichtsrecht der Ratsfraktion in Gewerbesteuerakten und Steuergeheimnis

OVG NRW, Urteil vom 06.11.2018 - 15 A 2638/17

Leitsätze des Gerichts:

  1. Offenbaren im Sinne von § 30 Abs. 2 AO ist die Offenlegung eines im Zeitpunkt der Offenlegung noch bestehenden Geheimnisses, das ein Dritter (noch) nicht, nicht in diesem Umfang, nicht in dieser Form oder nicht sicher kennt. Auch ein Ratsmitglied, das nach § 55 Abs. 4 Satz 1 GO NRW Einsicht in Gewerbesteuerakten nehmen soll, ist in diesem Verständnis ein „Dritter“. (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 28. August 1997 - 15 A 3432/94 -, juris Rn. 32)
  2. Es bemisst sich allein nach den eng begrenzten Ausnahmebestimmungen des § 30 Abs. 4 AO, ob die Weitergabe von Steuerdaten im Sinne von § 30 Abs. 2 AO befugt ist.
  3. Ein zwingendes öffentliches Interesse nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist gegeben, wenn bei Unterbleiben der Mitteilung die Gefahr bestünde, dass schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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