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Titel: Elektronische Wasserzähler – Rechtsrahmen und Datenschutz
Datum: 01.04.2019
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Datenschutzrecht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Technik, Wasserrecht
Dokumentennummer: 19005159 ebenso Versorgungswirtschaft 4/2019, Seite 109

Elektronische Wasserzähler – Rechtsrahmen und Datenschutz

- von RA Christoph Germer und RAin Sophie von Schenck, Hamburg -*

Versorgungsunternehmen gehen zunehmend dazu über, analoge Wasserzähler durch elektronische, fernauslesbare Zähler zu ersetzen. Während der Roll-out moderner Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich durch das Messstellenbetriebsgesetz explizit gesetzlich geregelt ist, gibt es für die Wasserversorgung keine ausdrückliche Regelung durch ein Bundesgesetz.

Im Zusammenhang mit Einbau und Betrieb elektronischer, fernauslesbarer Wasserzähler durch Wasserversorger treten Rechtsfragen auf, nicht zuletzt im Zusammenhang mit dem maßgeblichen Datenschutzregime. Dieser Beitrag stellt den rechtlichen Rahmen dar.

1. Verschiedene Arten von Wasserzählern

Herkömmliche analoge Wasserzähler messen das Volumen der durchgeflossenen Wassermenge und zeigen (nur) den jeweils aktuellen Stand (Zählerstand) an. Der zuständige Wasserversorger lässt diesen durch beauftragte Ableser vor Ort beim Kunden oder durch den Kunden selbst ablesen.

Elektronische Zähler können mehr. Sie verfügen zur Überwachung der Eichfrist über einen Betriebsstundenzähler, können den aktuellen Durchfluss, den Höchst- und den Mindestdurchfluss, die Kundennummer, die eigene Zählernummer sowie die Wassertemperatur erfassen und speichern. Weiterhin können elektronische Zähler die Zählerstände der vergangenen Tage, der jeweiligen Monatsletzten über die zurückliegenden drei bis fünf Jahre sowie die Jahresdaten der letzten 10-15 Jahre speichern. Neben diesen verbrauchsbezogenen Daten können elektronische Zähler Leckagen, Rückflüsse oder Defekte erkennen und an den Wasserversorger melden.

Der Wasserversorger bestimmt, wie er diese Werte ausliest.

Zum einen kann der Zähler bestimmte Werte entweder selbstständig laufend oder zu festgelegten Zeitpunkten an den Wasserversorger senden. Zum anderen kann der Wasserversorger die Werte aus der Ferne, z.B. durch Ableser im Vorbeifahren aus dem Fahrzeug heraus mittels Empfangsgerät auslesen, oder sich über ein sog. smart-meter-gateway via Internet übermitteln lassen.

Die Vorteile dieser elektronischen, fernauslesbaren Wasserzähler - sowohl für Kunden als auch für den Versorger - liegen auf der Hand. Der Versorger kann die Zähler ablesen, ohne die Grundstücke der Kunden betreten zu müssen. Der gesamte Vorgang der Zählerablesung ist für den Versorger zuverlässiger und kostengünstiger, da er nicht mehr auf korrekte Angaben der Kunden vertrauen oder Ableser vergüten muss. Kunden müssen nicht mehr vor Ort den Ableser empfangen. Sie können außerdem Verbrauchswerte der Vergangenheit oder zu Stichtagen abrufen und sich damit eine bessere Übersicht über ihren Verbrauch verschaffen.

[…]

2.2 Messstellenbetriebsgesetz

Das Messstellenbetriebsgesetz6 trifft keine ausdrückliche Regelung zum Einbau elektronischer und / oder fernauslesbarer Wasserzähler.

2.3 Bürgerliches Gesetzbuch

Das Recht des Wasserversorgers aus § 18 AVBWasserV besteht gegenüber Kunden und Anschlussnehmern. Kunde des Wasserversorgers ist i.d.R. der Immobilieneigentümer, nicht hingegen der Mieter einer Wohnung. Die Ausstattung von Mietwohnungen mit Wasserzählern liegt grundsätzlich im Ermessen des Immobilieneigentümers. Eine Reihe von Landesbauordnungen sehen eine Verpflichtung zum Einbau von Wohnungswasserzählern vor.7 Welche Art von Zählern

installiert wird, liegt wiederum im Ermessen des Eigentümers.8 Wenn ein Eigentümer vorhandene Wasserzähler durch fernauslesbare Zähler ersetzen möchte, hat der Mieter das gem. einer Entscheidung des BGH als wohnwerterhöhende Maßnahme im Rahmen des § 554 BGB a.F.9 zu dulden. Die Duldungspflicht des Mieters im Hinblick auf Modernisierungsmaßnahmen ist seit dem 01.05.2013 in § 555b BGB geregelt, der die Tatbestände des § 554 BGB a.F. und § 559 BGB a.F. zusammenfassend regelt.10

[…]

3. Datenschutzrechtliche Würdigung

Den Begriff des Wasserzählers verknüpft man zwar naheliegend mit (Verbrauchs-)Daten. Der Gedanke an personenbezogene nicht unbedingt auf. Im Gegensatz zu intelligenten Stromzählern (moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme) ist der Wasserzähler nach gegenwärtigem Stand eher selten im Fokus der datenschutzrechtlichen Diskussionen. Einige Tätigkeitsberichte Landesbeauftragter für Datenschutz greifen dieses Thema wie oben dargestellt auf. Grundlage waren meist Beschwerden besorgter Bürger.

Der im Datenschutzrecht tätige Praktiker wundert sich über die pauschale Aussage des BayLfD, dass sämtliche im Wasserzähler gespeicherten Verbrauchsdaten einen Personenbezug aufweisen. Beschäftigt man sich mit den Geräten sowie den zugrundeliegenden Vertragsverhältnissen, könnte sich diese Aussage grundsätzlich zwar auf Wohnungswasserzähler, auf Hauswasserzähler aber überhaupt nur in einer bestimmten

Konstellation beziehen:

[…]

* Christoph Germer und Sophie von Schenck sind Rechtsanwälte am Standort Hamburg von Ebner Stolz.

6 Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) - MsbG.

7 Z.B. § 45 Abs. (4) Hamburgische Bauordnung: »Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben.«

8 BGH, Urteil vom 28.09.2011 - VIII ZR 326/10.

9 BGH, a.a.O., § 554 BGB (a.F.) in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung.

10 BR-Drs. 313/12, S. 22 ff.

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