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Titel: Energielieferungen sind keine Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung
Behörde / Gericht: Finanzgericht Münster
Datum: 06.04.2021
Aktenzeichen: 5 K 3866/18 U
Gesetz: UStG, MwStSyStRL
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 21006238

Energielieferungen sind keine Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung

FG Münster, Gerichtsbeschluss vom 06.04.2021 – 5 K 3866/18 U

Leitsatz der Redaktion:

  1. Im Hinblick auf die Mehrwertsteuer ist in der Regel jede Leistung als eigene und selbstständige Leistung zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Unterabsatz 2 MwStSyStRL). Formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, sind unter bestimmten Umständen als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht voneinander unabhängig sind.
  2. Ein einheitlicher Umsatz liegt namentlich vor, wenn die Leistung des Steuerpflichtigen aus zwei oder mehreren Elementen oder Handlungen besteht, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine oder mehrere Leistungen die Hauptleistung und der oder die anderen Leistungen Nebenleistungen darstellen, die steuerlich ebenso zu behandeln sind wie die Hauptleistung.
  3. Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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