Titel: | Entschädigung an kommunale Beamte aus Anlass der Teilnahme an Sitzungen der Gemeinde- und Kreisorgane |
Autor: | |
Behörde / Gericht: | Finanzministerium Baden-Württemberg |
Datum: | 08.04.2009 |
Aktenzeichen: | – 3 - S-2337 / 3 – |
Gesetz: | |
Typ: | Verwaltungsanweisungen |
Kategorien: | Einkommensteuer/SolZ |
Rechtsstand: | |
Dokumentennummer: | 09000482 ebenso Heft 09/2009, S. 215 |
Entschädigung an kommunale Beamte aus Anlass der Teilnahme an Sitzungen der Gemeinde- und Kreisorgane
. . .- Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 8.4.2009 - 3 - S-2337 / 3 - Allgemeine Aufwandsentschädigung Kommunale Beamte, die auf dienstliche Anordnung an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse teilnehmen, erhalten regelmäßig eine Aufwandsentschädigung, für die die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG dem Grunde nach anwendbar ist. Die Aufwandsentschädigung kann deshalb nur insoweit steuerfrei bleiben, als die gezahlten Beträge dazu bestimmt sind, Aufwendunge. . .Dieser kostenpflichtige Artikel ist nur für registrierte Nutzer online verfügbar. Sie haben die Möglichkeit das Angebot ohne weitere Verpflichtungen kennen zu lernen.