Titel: | Entstehen der Vorteilslage; Verfassungsmäßigkeit der 20-jährigen Festsetzungsfrist |
Autor: | Kronawitter, Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin |
Behörde / Gericht: | VGH Bayern |
Datum: | 11.05.2015 |
Aktenzeichen: | 20 ZB 15.218 |
Gesetz: | |
Typ: | Arbeitshilfen und Hinweise |
Kategorien: | Abwasserrecht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Kommunales Haushaltsrecht |
Rechtsstand: | |
Dokumentennummer: | 16003732 ebenso Heft 1/2016, Seite 27 |
Entstehen der Vorteilslage; Verfassungsmäßigkeit der 20-jährigen Festsetzungsfrist
. . . - VGH Bayern, Beschluss vom 11.05.2015 - 20 ZB 15.218 - Leitsätze der Redaktion: Gegenüber abflusslosen Ausfaul- oder Schöpfgruben, deren Inhalt zur Ausbringung auf landwirtschaftliche Flächen vorgesehen ist, tritt mit dem Anschluss an eine öffentliche Entwässerungsanlage eine Vorteilslage ein. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG, wonach die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintra. . .Dieser kostenpflichtige Artikel ist nur für registrierte Nutzer online verfügbar. Sie haben die Möglichkeit das Angebot ohne weitere Verpflichtungen kennen zu lernen.