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Titel: Erdrosselnde Wirkung eines Hebesatzes von 510%
Behörde / Gericht: VG Aachen
Datum: 10.08.2016
Aktenzeichen: 4 K 1253/15
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Verwaltungsrecht
Dokumentennummer: 17004355 ebenso Versorgungswirtschaft 9/2017, Seite 281

Erdrosselnde Wirkung eines Hebesatzes von 510%

- VG Aachen, Urteil vom 10.08.2016 - 4 K 1253/15 -

Leitsatz der Redaktion:

Gemeinden haben bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum. Eine Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 510% genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen; insbesondere ist keine erdrosselnde Wirkung ersichtlich.

Die Klägerin wendet sich gegen Berichtigungsbescheide, mit denen die Grundsteuer B für das Jahr 2015 nach einer Anhebung des Hebesatzes durch die Beklagte neu festgesetzt wurde. Am 12.5.2015 beschloss der Rat der Beklagten die Satzung über die…

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