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Titel: Ersatzversorgung – unterschätzte Pflicht des Grundversorgers
Datum: 01.09.2019
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 19005388 ebenso Versorgungswirtschaft 9/2019, Seite 270

Ersatzversorgung – unterschätzte Pflicht des Grundversorgers

- von RAin Janka Schwaibold und RAin Victoria Boss, Hamburg -*

Die Belieferung von Letztverbrauchern mit Strom und Gas ist anerkanntermaßen ein Massengeschäft. Entsprechend sind die Abwicklungsprozesse für beide Medien weitgehend identisch so aufgebaut, dass definierte Regelfälle ohne großen Abstimmungsbedarf und ohne Überraschungen abgewickelt werden können. Funktioniert die Belieferung nicht, schützt das Gesetz eine große Gruppe von Letztverbrauchern durch die Ersatzversorgung. Diente dieses Instrument in der Vergangenheit eher unregelmäßig und vereinzelt der Rechtssicherheit bei der Versorgung von Endkunden, wird im aktuellen Marktumfeld auch daraus nun beinahe ein Massengeschäft.

Dabei fällt auf, dass sich bei der Abwicklung der Ersatzversorgung als gesetzlicher Versorgungsgrundfall Regelungslücken und Umsetzungsprobleme verbergen. Der nachfolgende Beitrag stellt den Umgang mit einem Lieferantenausfall sowohl aus der Perspektive des zuständigen Ausspeisenetzbetreibers als auch aus der Perspektive des zuständigen Grund- und Ersatzversorgers mit den in der Praxis auftretenden Fallstricken dar.

I. Einleitung

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG gilt Energie, die Letztverbraucher in Niederspannung oder Niederdruck beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 EnWG Grundversorger ist.

Während die Grundversorgung über ein allgemeines Angebot des örtlichen Grundversorgers ausgestaltet ist, das durch Erklärung oder durch Energieentnahme des Endkunden angenommen wird, so dass zwischen Grundversorger und Endkunde eine Energieliefervertrag zustande kommt, ist die Ersatzversorgung ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses entsteht mit Eintritt der Voraussetzungen, also z.B. in dem Moment, in dem der bisherige Lieferant des betroffenen Letztverbrauchers seinen Vertrag nicht mehr erfüllen kann. In der Praxis tritt dies häufig auf, wenn Lieferanten durch den örtlichen Netzbetreiber der Netzzugang entzogen wird oder wenn die Übertragungsnetzbetreiber oder Marktgebietsverantwortlichen die Bilanzkreisverträge des Lieferanten kündigen. Das gesetzliche Schuldverhältnis entsteht ohne den sonst zivilrechtlich erforderlichen Einigungsprozess von Angebot und Annahme, so dass eine Ablehnung weder durch den Ersatzversorger noch durch den Kunden grundsätzlich in Betracht kommt.

[…]

II. Abgrenzung der Ersatzversorgung von der Grundversorgung

Grundversorgung und Ersatzversorgung werden häufig in einem Atemzug genannt, sind jedoch rechtlich unterschiedlich einzuordnen. Was beide Versorgungsarten als grundlegende Anforderung eint ist, dass lediglich Kunden, die in der Niederspannung oder im Niederdruck angeschlossen sind, in die Anwendungsbereiche von Grund- bzw. Ersatzversorgung fallen können.

1. Kundengruppe

Wie unterschiedlich die beiden Versorgungsarten sind, zeigt sich indes bereits bei den versorgten Kundengruppen. Während die Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz2 nur für Haushaltskunden möglich ist, steht die Ersatzversorgung allen Letztverbrauchern in Niederspannung bzw. -druck offen.

Hinweis: Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG ist zum einen der rein private Verbraucher ohne Mengengrenze oder ein Kunde mit gewerblichem Verbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke bis zu 10.000 kWh im Jahr.

[…]

III. Ersatzversorgung in Niederspannung bzw. Niederdruck

Die Prozesse der Marktkommunikation unterscheiden im Rahmen der Ersatzversorgung nicht nur zwischen Haushaltskunden und Nicht-Haushaltskunden, sondern nehmen auch eine Unterteilung der Kunden nach Mess- und Bilanzierungsverfahren vor. Derzeit unterscheiden die Marktprozesse zwischen den sog. Standardlastprofilkunden (SLP-Kunden) und Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden). SLP-Kunden sind Letztverbraucher mit einem Verbrauch von bis zu 100.000 kWh Strom und 1,5 Mio. kWh Gas (hier alternativ bis zu einer Leistung von 500 KW) in der Niederspannung bzw. -druck, deren jährlicher Energiebedarf nach § 12 Stromnetzzugangsverordnung bzw. § 24 Gasnetzzugangsverordnung über ein vereinfachtes Verfahren prognostiziert wird und deren Messeinrichtungen lediglich die bezogene Arbeit erfasst. Die Gruppe der SLP-Kunden umfasst sowohl private Letztverbraucher als auch Gewerbetreibende bis zur o. g. Grenzen und damit Haushaltskunden und Nichthaushaltskunden gleichermaßen.

Kundenverbräuche oberhalb dieser Grenze werden mit einer sog. registrierenden Leistungsmessung (RLM) erfasst, bei der viertelstundenscharf ein Lastgang erzeugt wird, der zur Abwicklung der Energiebezüge herangezogenen wird. Während die rechtlichen Vorgaben vorwiegend zwischen Haushalts- und Nichthaushaltskunden unterscheiden, grenzen die Marktprozesse bei der Abwicklung der Ersatzversorgung nach SLP- und RLM-Kunden ab.

1. Eintritt der Ersatzversorgung

[…]

IV. Preisgestaltung in der Ersatzversorgung

Um die im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses gelieferte Energie abrechnen zu können, muss der Ersatzversorger einen allgemeinen Ersatzversorgungspreis veröffentlichen.

Hierbei hat er rechtliche und wirtschaftliche Spielräume, die in der Praxis wenig genutzt werden.

Je nach Art des betroffenen Letztverbrauchers variieren die Anforderungen und auch die Interessen der wirtschaftlichen Ausgestaltung der Preise, so dass nach Kundengruppen zu unterscheiden ist.

[…]

* Janka Schwaibold, LL.M., Mediatorin und Partner Counsel, und Victoria Boss sind Rechtsanwältinnen bei Becker Büttner Held PartGmbB, Standort Hamburg und beraten u.a. kommunale Versorger netz- und vertriebs seitig in den Marktprozessen und der Vertragsgestaltung.

2 Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706), im Folgenden EnWG.

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