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Titel: Fernwärmeversorger darf Preisänderungsklauseln nicht einseitig ändern
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main Oberlandesgericht Frankfurt am Main (mit Außenstellen in Kassel und Darmstadt) (Hessen)
Datum: 21.03.2019
Aktenzeichen: 6 U 190/17
Gesetz: AVBFernwärmeV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 19005028

Fernwärmeversorger darf Preisänderungsklauseln nicht einseitig ändern

OLG Frankfurt mit Urteil vom 21.03.2019 – 6 U 190/17

Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein Fernwärmeversorger ist nicht berechtigt, eine mit seinen Kunden vertraglich vereinbarte Preisänderungsklausel einseitig durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern; eine solche Befugnis ergibt sich insbesondere nicht aus § 4 II AVBFernwärmeV.
  2. Eine an die Kunden gerichtete Mitteilung über eine auf diese Weise vorgenommene Änderung ist irreführend ( § 5 UWG ).2.In dem in Ziffer 1. genannten Fall kann ein Verbraucherschutzverband den Fernwärmeversorger auf Unterlassung künftiger Mitteilungen und auf Versendung eines Berichtigungsschreibens an die Kunden in Anspruch nehmen.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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