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Titel: Gebührenbemessung anhand der tatsächlichen Schmutzwasser-Abfuhrmengen
Behörde / Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg [in Berlin) (für Berlin und Brandenburg]
Datum: 30.09.2014
Aktenzeichen: OVG 9 B 29.13, OVG 9 B 30.13
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Abwasserrecht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 15003552 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2015, Seite 219

Gebührenbemessung anhand der tatsächlichen Schmutzwasser-Abfuhrmengen

- OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2014 - OVG 9 B 29.13, OVG 9 B 30.13 -

Leitsatz der Redaktion:

Bei erheblichen Unterschieden zwischen dem Frischwasserbezug und der tatsächlichen Schmutzwasser-Abfuhrmengen darf sich die Einrichtung zur Abwasserbeseitigung nicht darauf beschränken, den Grundstückseigentümer nach der vollen Frischwassermenge zu Schmutzwassergebühren zu veranlagen.

Der beklagte Zweckverband zog den Kläger mit Bescheid vom 19.02.2007 zu einer Schmutzwasserentsorgungsgebühr (Grubenentleerung) für 2006 von 447,30 € heran, wobei die Gebührenberechnung…

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