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Titel: Kapitalkostenabgleich bei Verteilernetzbetreibern
Autor: Dipl.-Ing. Norbert Maqua, RA Dieter Gersemann
Datum: 01.10.2016
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 16003976 ebenso Versorgungswirtschaft 10/2016, Seite 297

Kapitalkostenabgleich bei Verteilernetzbetreibern

- von RA Dieter Gersemann und Dipl.-Ing. Norbert Maqua - *

Das Bundeskabinett hat am 1. Juni 2016 eine Novellierung der Anreizregulierungsverordnung als „Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung“ beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet.1 Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8. Juli 2016 entschieden, dieser nur nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen.2 Das Bundeskabinett hat den Änderungsvorschlägen zugestimmt. Die „Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung“ ist am 16. September 2016 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden3, die Verordnung ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.4

Gemäß der Zielsetzung der Novellierung sollen neue Investitionen der Verteilernetzbetreiber (VNB) gefördert werden, weil die VNB ihre Netze aus- und umbauen müssen, um die Herausforderungen der Energiewende erfüllen zu können. Die Lösung soll dadurch gefunden werden, dass die VNB einen „Maßanzug“ für ihr konkretes Netz „schneidern“ können.5

Zur Umsetzung soll ein jährlicher Kapitalkostenabgleich eingeführt werden, der die bisher für Investitionen den VNB zur Verfügung stehenden Budgets und Instrumente, so den Sockeleffekt, den Erweiterungsfaktor und die Investitionsmaßnahme ablösen soll.6 Der Kapitalkostenabgleich unterteilt sich in die beiden Instrumente Kapitalkostenabzug und Kapitalkostenaufschlag, auf die in diesem Beitrag näher eingegangen wird.

Für die 3. Regulierungsperiode wird der bisherige positive Sockeleffekt für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2016 aktiviert wurden, zur Erleichterung des Systemwechsels beibehalten.

1. Kapitalkostenabzug

Der Kapitalkostenabzug ist in der ARegV-Novelle 2016 in § 6 Abs. 3 ARegV geregelt. Danach ermittelt die Regulierungsbehörde vor Beginn der Regulierungsperiode für jedes Jahr der Regulierungsperiode den Kapitalkostenabzug nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und der Anlage 2a. Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenabzugs nach Satz 1 sind die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen. Der Kapitalkostenabzug ergibt sich aus den im Ausgangsniveau nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kapitalkosten im Basisjahr abzüglich der fortgeführten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode. (…)

2. Kapitalkostenaufschlag gemäß § 10a ARegV

(…)

aa) Berücksichtigung von getätigten und geplanten Investitionen

… Bei getätigten Investitionen sind die Ist-Kosten nachzuweisen und die daraus entstehenden Kapitalkosten, bei geplanten Investitionen erfolgt der Nachweis auf Plankostenbasis. Durch den späteren Plan-Ist-Abgleich werden die Differenzen im Regulierungskonto berücksichtigt.

Das nachfolgende Schaubild zeigt beispielhaft das zeitliche Absinken der Restbuchwerte der im Ausgangsniveau enthaltenen Sachanlagegüter und den damit verbundenen Kapitalkostenabzug und zugleich Neuinvestitionen, die über den Kapitalkostenaufschlag berücksichtigt werden. Der Saldo ist in Wirklichkeit nicht gleich, vgl. die Planrechnungen in diesem Beitrag. …

* Rechtsanwalt Dieter Gersemann, Rechtsanwälte Gersemann & Kollegen, Freiburg|Berlin, und Dipl.-Ing. Norbert Maqua, enwima AG, Berlin. Die enwima AG hat insbesondere die betriebswirtschaftlichen Berechnungen vorgenommen.

1 BR-Drs. 296/16.

2 BR-Drs. 296/16 (Beschluss).

3 BGBl. 2016, 2147 ff.

4 In der Folge „ARegV-Novelle 2016“.

5 BR-Drs. 296/16, S. 1.

6 BR-Drs. 296/16, Begründung, S. 20.

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