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Titel: Kein Anspruch auf Lieferung von Wasser mit einem Härtegrad von maximal 14°dH
Behörde / Gericht: Verwaltungsgericht Freiburg
Datum: 25.09.2013
Aktenzeichen: 1 K 2092/11
Gesetz: WHG, TrinkwV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Wasserrecht
Dokumentennummer: 14002659

Kein Anspruch auf Lieferung von Wasser mit einem Härtegrad von maximal 14°dH

VG Freiburg, Urteil vom 25.9.2013 – 1 K 2092/11

Der Kläger begehrt die Lieferung von Trinkwasser, welches höchstens einen Härtegrad von 14°dH (Grad deutscher Härte) aufweist. Die beklagte Gemeinde organisiert die Wasserversorgung durch Eigenbetrieb öffentlich-rechtlich. Laut Trinkwasseranalyse weist das Wasser einen Härtegrad von 24,4°dH auf. Der Kläger trägt vor, das von der Gemeinde gelieferte Wasser bewege sich zwar innerhalb der gesetzlichen Grenzwerte, entspreche aber wegen seines hohen Härtegrades und seiner Aggressivität nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Es liege durch Verkalkung der Rohre eine unverhältnismäßig starke Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Wassers vor, welche die DIN 2000 verbiete. Die Korrosionswahrscheinlichkeit für Kupfer und Stahl sei nachweislich erhöht. Die Gemeinde habe Möglichkeiten, das Wasser zu »entschärfen« und diese seien zu nutzen. Das harte Wasser führe zu »Ressourcenverlust«, mittelbaren Sachschäden und einer Entwertung der Hausgrundstücke. Mit Urteil vom 25.9.2013 - 1 K 2092/11 wies das VG Freiburg die Klage als unbegründet ab. Aktuell geltende Rechtsvorschriften, die den höchstzulässigen Härtegrad des Trinkwassers festlegen, existieren nicht. Auch die anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser, denen das zu liefernde Wasser entsprechen muss, enthalten keine Verpflichtung der Gemeinde zur Lieferung von Wasser des maximalen Härtegrades von 14°dH. Normen zur zentralen Enthärtung (DVGW W-235-1) oder Beimischung weichen Wassers (DVGW W-236) zwingen die Gemeinde hierzu nicht, sondern knüpfen an die Planungsentscheidung der Gemeinde an, hinsichtlich derer sie einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Aspekte des Eigentumsschutzes führen nicht dazu, dass die Planung zu Gunsten einer Enthärtung ausfallen müsste.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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