Titel: | Keine Stromsteuerbegünstigung für die Herstellung von Brennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz – Voraussetzungen für die Annahme eines Recyclings |
Autor: | |
Behörde / Gericht: | Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950) |
Datum: | 16.04.2013 |
Aktenzeichen: | VII R 25/11 |
Gesetz: | StromStG |
Typ: | Arbeitshilfen und Hinweise |
Kategorien: | Stromsteuer |
Rechtsstand: | |
Dokumentennummer: | 13002488 ebenso Heft 9/2013, Seite 246 |
Keine Stromsteuerbegünstigung für die Herstellung von Brennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz – Voraussetzungen für die Annahme eines Recyclings
. . .- Urteil des BFH vom 16.4.2013 - VII R 25/11 -1 Ein Unternehmen, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Sammeltransport von Müll sowie der Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoffen und der Altholzaufbereitung für die thermische Verwertung in einem Kraftwerk liegt, ist kein Unternehmen, das gemäß der Klasse 37.20 WZ 2003 Recycling nicht metallischer Altmaterialien und Reststoffe betreibt, sondern ein Unternehmen, das der Klasse 90.02 WZ 2003 (Abfallbeseitigung) zuzuordnen ist, so. . .Dieser kostenpflichtige Artikel ist nur für registrierte Nutzer online verfügbar. Sie haben die Möglichkeit das Angebot ohne weitere Verpflichtungen kennen zu lernen.