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Titel: Klage gegen missbräuchliche Vertragsklauseln auch im Nachhinein möglich
Behörde / Gericht: EuGH in Luxemburg
Datum: 09.07.2020
Aktenzeichen: C-698/18
Gesetz: Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: EU-Recht
Dokumentennummer: 20005701

Klage gegen missbräuchliche Vertragsklauseln auch im Nachhinein möglich

EuGH, Urteil vom 09.07.2020 – C-698/18

Leitsätze des Gerichts:

  1. Art. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegenstehen, nach der zwar für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag keine Verjährungsfrist gilt, die aber für die Klage zur Geltendmachung der sich aus dieser Feststellung ergebenden Restitutionswirkung eine Verjährungsfrist vorsieht, soweit diese Frist nicht weniger günstig ausgestaltet ist als die für entsprechende innerstaatliche Klagen geltende (Äquivalenzgrundsatz) und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung und insbesondere durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz).
  2. Art. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der Rechtssicherheit sind dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung der nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, nach der für die Klage auf Erstattung der Beträge, die aufgrund einer missbräuchlichen Klausel in einem zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag rechtsgrundlos gezahlt wurden, eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt, die mit dem Tag der vollständigen Erfüllung dieses Vertrags zu laufen beginnt, wenn vermutet wird – ohne dass es hierfür einer Prüfung bedarf –, dass der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt von der Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Klausel Kenntnis haben müsste, oder wenn der Lauf dieser Frist für entsprechende, auf bestimmte innerstaatliche Vorschriften gestützte Klagen erst ab der gerichtlichen Feststellung des Grundes beginnt, auf dem diese Klagen beruhen.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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