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Titel: Konkretisierung der Pflichten der Schwimmbadaufsicht und zu Beweislastfragen bei Badeunfällen
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 23.11.2017
Aktenzeichen: III ZR 60/16
Gesetz: BGB
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Recht der kommunalen Betriebe, Zivilrecht
Dokumentennummer: 18002147

Konkretisierung der Pflichten der Schwimmbadaufsicht und zu Beweislastfragen bei Badeunfällen

BGH, Urteil vom 23.11.2017 - III ZR 60/16

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die zur Badeaufsicht in einem Schwimmbad eingesetzten Personen sind verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken darauf zu überprüfen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei ist der Standort so zu wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht und auch in das Wasser hineingeblickt werden kann (Anschluss an BGH, Urteile vom 2. Oktober 1979 - VI ZR 106/78, NJW 1980, 392, 393 und vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946 f). In Notfällen ist für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen.
  2. Wer eine besondere Berufs- oder Organisationspflicht, andere vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu bewahren, grob vernachlässigt hat, muss die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen. Dies gilt auch im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Verpflichtung zur Überwachung eines Schwimmbadbetriebs (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. März 1962 - VI ZR 142/61, NJW 1962, 959, 960 und Fortführung von Senat, Urteil vom 11. Mai 2017 - III ZR 92/16, NJW 2017, 2108 Rn. 22 ff, vorgesehen für BGHZ sowie BGH, Urteil vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69, NJW 1971, 241, 243).

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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