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Titel: Konkurrentenstreit um Trinkwasser – Gemeinde erhält kein Nutzungsrecht an Wasserquellen
Behörde / Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (in Mannheim)
Datum: 03.07.2014
Aktenzeichen: 3 S 1917/13
Gesetz: EStG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Wasserrecht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 14002844

Konkurrentenstreit um Trinkwasser – Gemeinde erhält kein Nutzungsrecht an Wasserquellen

VGH Mannheim, Beschluss vom 03.07.2014 – 3 S 1917/13

In dem vom VGH Mannheim (Beschluss vom 03.07.2014 - 3 S 1917/13 ) entschiedenen Fall ging es um sog. Wasenquellen, die im Gebiet der klagenden Gemeinde liegen, aber seit Jahrzehnten aufgrund einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Trinkwasserversorgung von ca. 47.000 Einwohnern vom Zweckverband genutzt werden. Im Jahr 2009 beantragte dieser beim Landratsamt die Erlaubnis erneut zu verlängern. Die Gemeinde beantragte im selben Jahr, nunmehr ihr die Nutzung des Quellwassers zur eigenen Trinkwasserversorgung zu erlauben, was ihr nicht gewährt wurde. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der VGH bestätigt das Urteil. Die Verlängerung der Erlaubnis für den Zweckverband sei schon deshalb rechtmäßig, weil er 13,7 Millionen Euro investiert habe, um die Nitratwerte des Trinkwassers zu reduzieren. Der damit einhergehende Nutzen sei - anders als das VG meine - ein gewichtiger wasserwirtschaftlicher Belang für das Allgemeinwohl. Sein Vorhaben lasse damit einen größeren Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten als das der Gemeinde. Das Vorhaben der Gemeinde sei auch deshalb nicht vorrangig, weil die Wasenquellen auf gemeindeeigenem Grundstück lägen. Denn dies bedeute nicht, dass sie auch Eigentümerin des Quellwassers sei. Die räumliche Nähe zu den Quellen privilegiere sie nicht. Für den VGH hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Über konkurrierende wasserrechtliche Nutzungsanträge könne nur nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Folglich sei dies nicht allgemein klärungsfähig, so der VGH.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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