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Titel: Kurbetriebe als Nichtunternehmer i.S.d. § 2b UStG – Wegfall der Vorsteuerabzugsberechtigung
Datum: 01.03.2019
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EU-Recht, Kommunales Haushaltsrecht, Recht der kommunalen Betriebe, Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 19005125 ebenso Versorgungswirtschaft 3/2019, Seite 78

Kurbetriebe als Nichtunternehmer i.S.d. § 2b UStG – Wegfall der Vorsteuerabzugsberechtigung

- Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -

In Fremdenverkehrsgemeinden haben zuletzt zwei Urteile aufhorchen lassen. Zunächst hat der BFH in den Urteilsgründen vom 03.08.2017 (V R 62/16) angeführt, dass bei einem gemeindlichen Kurbetrieb zu prüfen ist, ob er auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage betrieben wird. Das FG Baden-Württemberg ist im Urteil vom 18.10.2018 (1 K 1458/18) dann deutlich geworden, dass der Betrieb von Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe keine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Es drängt sich nun die Frage auf, ob und inwieweit beide Entscheidungen zum Nachteil der Gemeinden dazu führen, die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand zu verneinen und den Vorsteuerabzug im Kurbetrieb in Abrede zu stellen.

1. Einleitung

Gemeindliche Kurbetriebe sind regelmäßig ein Sammelsurium an öffentlichen Einrichtungen, die mehr oder weniger dem Wohl des Kurgastes während seines Aufenthaltes im Gemeindebereich dienen. Umsatzsteuerlich haben sowohl der Gesetzgeber, die Finanzverwaltung als auch die Gerichte die Anstrengungen der Gemeinden, ein attraktives Umfeld zu schaffen und zu unterhalten, gefördert, in dem die Einnahmen (im Wesentlichen die Kurtaxe) nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 2 UStG) belastet wurden. Aus den Eingangsleistungen konnten die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) hingegen hohe Vorsteuerbeträge geltend machen. Mit dem neuen Unternehmensbegriff der öffentlichen Hand im Umsatzsteuerrecht, welcher grundsätzlich ab 01.01.2017 (bzw. im Falle einer rechtzeitig abgegebenen Optionserklärung spätestens ab 01.01.2021) gilt, ist jene umsatzsteuerliche Privilegierung gefährdet. Alleine aus dem Vorhandensein eines Kurbetriebs kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass alle Maßnahmen zur Schaffung und Verbesserung der Infrastruktur und zur Förderung der Bevölkerung, der regionalen Wirtschaft sowie der Kultur in einer Gemeinde auch dem Kurbetrieb zuzurechnen sind.

2. Wesen eines öffentlichen Kurbetriebs

2.1 Bereitstellung von Kureinrichtungen

Bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen handelt es sich um eine einheitliche Gesamtleistung, die sich aus verschiedenartigen Einzelleistungen zusammensetzt (A 12.11 Abs. 5 Satz 1 UStAE), z.B.

  • die Veranstaltung von Kurkonzerten,
  • das Gewähren von Trinkkuren sowie
  • das Überlassen von Kurbädern, Kurstränden, Kurparks und anderen Kuranlagen oder -einrichtungen zur Benutzung. Wander- bzw. Parkwege und Parkanlagen dürfen dem Kurbetrieb zugeordnet werden, soweit sie nicht öffentlich-rechtlich gewidmet sind.1

2.2 Erhebung einer Kurtaxe

Für die Schaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen kann von bestimmten Gemeinden eine Kurtaxe erhoben werden. Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Kurtaxe (Kurbeitrag, Kurabgabe) ist das Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Bundeslandes. Deren Entrichtung berechtigt den Kurgast zur Benutzung der Kureinrichtungen; die Gemeinde verpflichtet sich, diese zur Verfügung zu stellen.2

2.3 Ermäßigter Umsatzsteuersatz beim Kurbeitrag

[…]

4. Nicht-Unternehmereigenschaft nach § 2b UStG

4.1 Wettbewerbsorientierter Unternehmerbegriff

Die bisherige BFH-Rechtsprechung10 geht mit dem Schrifttum11 davon aus, dass zu den BgA auch ein Kurbetrieb gehören kann, d.h. die Überlassung von Kureinrichtungen gegen Entgelt in Gestalt von Kurbeiträgen oder Kurtaxen. Diese Rechtsprechung war jedoch im Hinblick auf den Verweis von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG auf § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG körperschaftsteuerrechtlich geprägt und berücksichtigte noch nicht den Einfluss des Unionsrechts auf die Auslegung des Begriffs BgA.12

Nach inzwischen ständiger Spruchpraxis ist eine jPdöR entsprechend

Art. 13 MwStSystRL Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche und damit nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeit) ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Handelt sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, gilt sie nur als Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.13

[…]

1 BFH vom 26.04.1990 - V R 166/84, BStBl 1990 II S. 799; FG München vom 24.07.2013 - 3 K 3274/10, EF 2013, S. 1973; BFH vom 12.03.2014 - XI B 97/13, BFH/NV 2014, 1062.

2 OFD Frankfurt vom 11.07.2014 - S 2706 A-38-St 54, StEd 2014, S. 523.

10 BFH vom 26.04.1990 - V R 166/84, BStBl 1990 II S. 799; BFH vom 01.10.1981 - V R 34/76, UR 1982, S. 32; BFH vom 18.08.1988 - V R 18/83, BStBl 1988 II, S. 971.

11 Birkenfeld, in: Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 46 Rz. 351 »Kurbetrieb«; Reiß, in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 2 Rz. 177 »Kurbetrieb«; Stadie, in: Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz. 1362,1363; Meyer, in: Offerhaus/Söhn/Lange, § 2 UStG Rz. 209 »Kurbetrieb«.

12 So BFH vom 03.08.2017 - V R 62/16, BFH/NV 2018, S. 301.

13 BFH vom 15.04.201 - V R 10/09, BStBl 2017 II S. 863; BFH vom 03.03.2011 - V R 23/10, BStBl 2012 II S. 74; BFH vom 01.12.2011 - V R 1/11, BStBl 2017 II S. 834; BFH vom 03.08.2017 - V R 62/16, BFH/NV 2018, S. 301.

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