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Titel: Leistungsbefreiungsklausel eines Stromversorgers nicht unangemessen
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 14.03.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 202/11
Gesetz: BGB
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 12001473

Leistungsbefreiungsklausel eines Stromversorgers nicht unangemessen

- Urteil des BGH vom 14.3.2012 - VIII ZR 202/11 -

Die von einem Stromversorgungsunternehmen in Sonderkundenverträgen gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel »10. Wann ist Y. nicht zur Lieferung verpflichtet? Y. trifft die ihr möglichen Maßnahmen, um Sie am Ende des Netzanschlusses mit Strom zu beliefern. Bei Störungen des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist Y. jedoch von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn Y. an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung Y. nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.« schließt weder die sich für den Kunden aus § 326 Abs. 1 BGB ergebenden Rechtsfolgen noch dessen Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB aus. Sie enthält daher keine unangemessene Benachteiligung des Kunden (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist auch nicht intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das hat der BGH auf die Revision des durch einen Verbraucher-Schutzverband beklagten Stromversorgungsunternehmens mit Urteil vom 14.3.2012 - VIII ZR 202/11 klargestellt.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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