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Titel: Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2012 – ein Überblick
Datum: 01.07.2012
Gesetz: KWK-G
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EEG, Energie(wirtschafts)recht, KWK-G
Dokumentennummer: 12001712 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2012, Seite 173

Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2012 – ein Überblick

Abstract

Das neue KWKG wird voraussichtlich im August 2012 in Kraft treten. In ihrem Beitrag Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2012 – ein Überblick stellen die Autoren Rechtsanwalt Dr. Martin Geipel und Tina Ines Schmidt die wichtigsten Neuerungen dar.

Von der allgemeinen Erhöhung des KWK-Zuschlags und der Einführung eines neuen Leistungsanteils im Leistungsbereich zwischen 50 und 250 kW über die Ausweitung der Förderung für Modernisierungen von Anlagen bis zur Möglichkeit der Förderung sehr kleiner Anlagen geben die Autoren dem Leser einen informativen und anhand einer Übersichtstabelle raschen Einblick in die Neuerungen. Positiv bewerten die Autoren, dass mit der Förderung nachgerüsteter konventioneller Anlagen, Kältenetzen sowie Wärme- und Kältespeichern das Förderspektrum über bloße KWK-Anlagen hinaus deutlich erweitert wurde. Neben den Neuerungen zu Förderhöhe und -dauer bringt das neue KWKG weitere wichtige Neuerungen mit sich. So eröffnet etwa die Änderung zum Anlagenbegriff die Möglichkeit, bestehende kleine KWK-Anlagen durch ein weiteres Modul zu ergänzen, ohne ein Absenken des KWK-Zuschlags für die bestehenden Anlagen zu verursachen.

Trotz mancher Kritikpunkte sehen die Autoren in dem novellierten KWKG wichtige Impulse für den weiteren Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland.


Leseprobe

- von Rechtsanwalt Dr. Martin Geipel und Tina Ines Schmidt, Berlin1 -

Aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes fördert der Gesetzgeber seit mehr als zehn Jahren Anlagen, die gekoppelt Strom- und Wärme erzeugen (KWK-Anlagen). Den Anfang machte das KWKG 2000, welches alsbald vom KWKG 2002 abgelöst wurde. Seit der Novelle des KWKG im Jahr 2009 fördert der Gesetzgeber auch KWK-Wärmenetze. Mit der aktuellen Novelle des KWKG wird dessen Anwendungsbereich nochmals erweitert. Neben Kältenetzen und Wärme- und Kältespeichern erhalten künftig auch konventionelle Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen, die auf Kraft-Wärme-Kopplung nachgerüstet werden, eine Förderung nach dem KWKG.

I. Überblick

Das neue KWKG wird voraussichtlich im August 2012 in Kraft treten. Neben einer Reihe von Änderungen im Detail bringt die aktuelle KWKG-Novelle insbesondere folgende Neuerungen:

  • allgemeine Erhöhung des KWK-Zuschlags für KWK-Anlagen um 0,30 ct/kWh2;
  • spezifische Erhöhung des KWK-Zuschlags im Leistungsbereich zwischen 50 und 250 kW3 für alle KWK-Anlagen (Einführung eines neuen Leistungsanteil);
  • erstmalige Förderung von auf KWK nachgerüsteten Nicht-KWK-Anlagen (z.B. Kondensationskraftwerke und entsprechende Industrieanlagen);
  • Ausweitung der Förderung für Modernisierungen von KWK-Anlagen;
  • Ausweitung der Förderung von Wärmenetzen sowie erstmalige Förderung von Kältenetzen sowie Wärme- und Kältespeichern;
  • Möglichkeit einer Förderung sehr kleiner KWK-Anlagen (bis 2 kW) durch Einmalzahlung anstatt durch kontinuierliche Zuschlagszahlungen.

Die absolute Obergrenze für Förderungen nach dem KWKG von jährlich 750 Mio. Euro ist bestehen geblieben. Darin enthalten ist wie bisher ein Teilbetrag von jährlich 150 Mio. Euro, der für die Förderung von Wärmenetzen sowie nun auch für die Förderungen von Kältenetzen sowie Wärme- und Kältespeichern reserviert ist.

II. Neuerungen bei der Förderung von KWK-Anlagen

Die Förderung von KWK-Anlagen steht weiter im Fokus des KWKG. Gefördert werden wie auch bislang ausnahmslos solche Anlagen, die hocheffizient im Sinne der europäischen KWK-Richtlinie sind.4 Dies gilt auch für modernisierte und auf KWK nachgerüstete konventionelle Anlagen.

1. Förderung neuer KWK-Anlagen

Nach dem bisherigen KWKG erhalten hocheffiziente Neuanlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 2 MW für die Dauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden (Vbh) nach Leistungsbereichen gestaffelt entweder 1,50, 2,10 oder 5,11 ct/kWh. An dieser Regelung wird mit dem novellierten KWKG im Wesentlichen festgehalten. Auch weiterhin werden nur solche Neuanlagen gefördert, die eine elektrische Leistung von mehr als 2 MW erbringen. Auch an der Förderdauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden wird festgehalten, ebenso wie an der Staffelung der KWK-Zuschläge nach Leistungsanteilen. Die KWK-Zuschläge werden lediglich jeweils um die oben erwähnten 0,30 ct/kWh angehoben und es wird ein eigener Fördersatz für den Leistungsanteil zwischen 50 und 250 kW eingeführt. Somit erhalten Anlagenbetreiber von neuen KWK-Anlagen in Zukunft für den Leistungsanteil bis 50 kW einen Betrag von 5,41 ct/kWh, für den Leistungsanteil zwischen 50 und 250 kW 4,00 ct/kWh, für den Anteil von 250 kW bis 2 MW einen Betrag von 2,40 ct/kWh sowie für den Anteil über 2 MW einen Betrag von 1,80 ct/kWh (vgl. Übersichtstabelle, S. 176).

Verschärft worden sind mit dem neuen KWKG die Anforderungen daran, wann eine Anlage als „neu“ einzustufen ist. …

1 Martin Geipel ist Rechtsanwalt und Tina Ines Schmidt wissenschaftliche Mitarbeiterin im Bereich Energiewirtschaft der Sozietät Noerr LLP, Berlin.

2 Wobei dies nur solchen Anlagen zu Gute kommt, die nach dem Inkrafttreten der KWKG-Novelle in Dauerbetrieb genommen werden, § 13 Abs. 1 KWKG n.F.

3 Alle Leistungsangaben in diesem Artikel (kW und MW) beziehen sich auf die elektrische Leistung.

4 Vgl. § 3 Abs. 11 KWKG sowie Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50).

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