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Titel: Nutzungsbezogener Artzuschlag wegen nicht überwiegender gewerblicher Nutzung
Behörde / Gericht: Verwaltungsgericht Greifswald
Datum: 28.08.2015
Aktenzeichen: 3 B 522/15 HGW
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Kommunales Haushaltsrecht, Sonstiges Kommunalrecht
Dokumentennummer: 16003905 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2016, Seite 221

Nutzungsbezogener Artzuschlag wegen nicht überwiegender gewerblicher Nutzung

- VG Greifswald, Beschluss vom 28.08.2015 - 3 B 522/15 HGW -

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Normierung eines nutzungsbezogenen Artzuschlages in einer Straßenbaubeitragssatzung für Grundstücke, die »auch, aber nicht überwiegend« gewerblich oder gewerbeähnlich genutzt werden, ist mit dem Vorteilsprinzip (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) vereinbar, wenn der Zuschlag nicht mehr als 25 v.H. beträgt.
  2. Es ist mit dem Vorteilsprinzip nicht zu vereinbaren, wenn die Entstehung des nutzungsbezogenen Artzuschlags von der Belegenheit des Grundstücks in einem (festgesetzten oder faktischen)…
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