Titel: | Organträgereigenschaft eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) bzw. einer Eigengesellschaft |
Autor: | |
Behörde / Gericht: | Oberfinanzdirektion Karlsruhe |
Datum: | 19.07.2018 |
Aktenzeichen: | S 270.6/57 -St 213 |
Gesetz: | |
Typ: | Verwaltungsanweisungen |
Kategorien: | Einkommensteuer/SolZ, Gesellschaftsrecht, Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer/SolZ, Recht der kommunalen Betriebe |
Rechtsstand: | |
Dokumentennummer: | 19005306 ebenso Heft 7/2019, Seite 212 |
Organträgereigenschaft eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) bzw. einer Eigengesellschaft
. . .- OFD Karlsruhe, Verfügung vom 19.07.2018 - S 270.6/57 -St 213 -* 1. Allgemeines Eine körperschaftsteuerliche Organschaft i.S.d. § 14 KStG hat u.a. zur Voraussetzung, dass sich eine Kapitalgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag (GAV) i.S.d. § 291 AktG verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen. Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-5 KStG (z.B. finanzielle Eingliederung) erfü. . .Dieser kostenpflichtige Artikel ist nur für registrierte Nutzer online verfügbar. Sie haben die Möglichkeit das Angebot ohne weitere Verpflichtungen kennen zu lernen.