Titel: | Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung bei sog. »Fallschirmlösung« |
Autor: | Cantauw, RAin Dr. Jutta |
Behörde / Gericht: | Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG) |
Datum: | 12.07.2016 |
Aktenzeichen: | 9 AZR 352/15 |
Gesetz: | |
Typ: | Arbeitshilfen und Hinweise |
Kategorien: | Arbeitsrecht |
Rechtsstand: | |
Dokumentennummer: | 16003931 ebenso Heft 8/2016, Seite 254 |
Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung bei sog. »Fallschirmlösung«
. . . - BAG, Urteil vom 12.07.2016 - 9 AZR 352/15 - Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher fingiert wird, wenn die Arbeitnehmerüberlassung nicht als solche bezeichnet worden ist (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung), der Verleiher aber im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG ist. Die Klägerin, eine technische Zeichnerin, war von 2004 bis zum 31.12.2013 für ein Automobilunternehmen tätig. Grundlage hierfür waren verschiedene als. . .Dieser kostenpflichtige Artikel ist nur für registrierte Nutzer online verfügbar. Sie haben die Möglichkeit das Angebot ohne weitere Verpflichtungen kennen zu lernen.