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Titel: Regelung des § 8b Abs. 4 KStG; Unterjähriger Hinzuerwerb von Anteilen
Behörde / Gericht: Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Datum: 02.12.2013
Aktenzeichen: S 2750a A – 19 – St 52
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer: 14002781 ebenso Versorgungswirtschaft 4/2014, Seite 107

Regelung des § 8b Abs. 4 KStG; Unterjähriger Hinzuerwerb von Anteilen

- OFD Frankfurt a.M., Verfügung vom 2.12.2013 - S 2750a A - 19 - St 52 -1

Durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rs. C-284/09 wurde in § 8b Absatz 4 KStG eine Steuerpflicht für Erträge aus Beteiligungen kleiner 10% (Streubesitz) eingeführt. Für die Frage, ob eine mindestens 10%ige Beteiligung erworben wurde, ist dabei auf die Beteiligungshöhe zu Beginn des Kalenderjahres abzustellen. Nach § 8b Absatz 4 Satz 6 KStG gilt für Zwecke der Streubesitzregelung der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10% als zu Beginn des Kalenderjahres…

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