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Titel: Sperrung einer Stromabnahmestelle durch Gerichtsvollzieher
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 17.06.2021
Aktenzeichen: I ZB 68/20
Gesetz: ZPO
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Verfahrensrecht
Dokumentennummer: 21006243

Sperrung einer Stromabnahmestelle durch Gerichtsvollzieher

BGH, Beschluss vom 17.06.2021 – I ZB 68/20

Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein Titel, der den Schuldner verpflichtet, Zutritt zu einer Stromabnahmestelle zu gewähren und deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers zu dulden, kann insgesamt nach § 892 ZPO durch Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers vollstreckt werden.
  2. Für eine Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO reicht es aus, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner zurechenbare Widerstandshandlung als bevorstehend behauptet. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger zu erwartenden Wider-stand nachweist oder glaubhaft macht.
  3. Im Falle einer ergänzenden Handlungspflicht des Schuldners kann der Widerstand nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen.
  4. Soweit ein Duldungstitel den Schuldner auch dazu verpflichtet, Zutritt zu einem Raum zu gewähren, ist für eine Vollstreckung dieser ergänzenden Handlungspflicht nach § 892 ZPO erforderlich, dass der Schuldner zumindest Mitgewahrsam an diesem Raum hat. Andernfalls richtet sich die Zwangsvollstreckung insoweit nicht gegen ihn und fehlt es an einer Widerstandsleistung des Schuldners im Sinne von § 892 ZPO.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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