Titel: | Steuerabzug bei Bauleistungen nach §§ 48 ff EStG; hier: Photovoltaikanlagen |
Autor: | |
Behörde / Gericht: | Bayerisches Landesamt für Steuern |
Datum: | 16.09.2015 |
Aktenzeichen: | S 2272.1.1-3/8 St32 |
Gesetz: | |
Typ: | Verwaltungsanweisungen |
Kategorien: | Einkommensteuer/SolZ |
Rechtsstand: | |
Dokumentennummer: | 15003698 ebenso Heft 12/2015, Seite 367 |
Steuerabzug bei Bauleistungen nach §§ 48 ff EStG; hier: Photovoltaikanlagen
. . . - Bay. Landesamt für Steuern, Verfügung vom 16.09.2015 - S 2272.1.1-3/8 St32 - Vergütungen für Bauleistungen, die im Inland gegenüber einem Unternehmer i.S.d. § 2 UStG oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden, unterliegen dem Steuerabzug (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Leistungsempfänger ist verpflichtet vom Rechnungsbetrag 15% einzubehalten, anzumelden und an das Finanzamt abzuführen, es sei denn im Zeitpunkt der Gegenleistung liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) vor od. . .Dieser kostenpflichtige Artikel ist nur für registrierte Nutzer online verfügbar. Sie haben die Möglichkeit das Angebot ohne weitere Verpflichtungen kennen zu lernen.