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Titel: Steuererhebung für nicht nur vorübergehend abgestellte Mobilheime
Behörde / Gericht: VGH Baden-Württemberg
Datum: 28.07.2020
Aktenzeichen: 2 S 1474/20
Gesetz: KAG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Kommunales Haushaltsrecht, Sonstiges Kommunalrecht
Dokumentennummer: 21006229

Steuererhebung für nicht nur vorübergehend abgestellte Mobilheime

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2020 – 2 S 1474/20

Leitsätze des Gerichts:

  1. Wird nach einer gemeindlichen Satzung eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben eines nicht nur vorübergehend, d.h. länger als drei Monate, abgestellten Mobilheims erhoben, erfordert dies, dass das Mobilheim tatsächlich für diesen Zeitraum auf einem Grundstück innerhalb der steuererhebenden Gemeinde aufgestellt wird und eine Nutzung zum Aufenthalt auch tatsächlich erfolgt oder das Mobilheim zumindest hierfür vorgehalten wird; das bloße Anmieten eines Dauerstellplatzes genügt für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ebenso wenig wie ein längerfristiges Abstellen zu Zwecken des Parkens.
  2. Nicht erforderlich ist allerdings, dass das Mobilheim für den gesamten, nicht nur vorübergehenden Zeitraum nicht bewegt wird. Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist vielmehr auch dann zulässig, wenn es gelegentlich, d.h. für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum, fortbewegt wird.
  3. Wird das Mobilheim auf einem kostenpflichtigen Dauerstellplatz eines Campingplatzes abgestellt, so erscheint bei typisierender Betrachtung die Vermutung gerechtfertigt, dass es für die Dauer der vertraglichen Nutzungsberechtigung auch tatsächlich dort stehenbleiben und genutzt werden wird.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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