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Titel: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
Behörde / Gericht: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 18.03.2021
Aktenzeichen: IV A 3 – S 0336/20/10001:037
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Einkommensteuer/SolZ, EU-Recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Körperschaftssteuer/SolZ, Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 22006585 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2022, Seite 22

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

- BMF, Schreiben vom 07.12.2021 - IV A 3 - S 0336/20/ 10001 :037 -

In weiten Teilen des Bundesgebietes entstehen durch das Coronavirus weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten erneut durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, ergänzend zum BMF-Schreiben vom 19.03.2020 - IV A 3 -…

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