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Titel: Steuerlicher Querverbund – Keine Erteilung von verbindlichen Auskünften
Behörde / Gericht: Oberfinanzdirektion Rheinland
Datum: 12.03.2013
Aktenzeichen: – S 2706-1039 – St 134 –
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Abgabenordnung, Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer: 13002283 ebenso Versorgungswirtschaft 3/2013, Seite 78

Steuerlicher Querverbund – Keine Erteilung von verbindlichen Auskünften

- Verfügung der OFD Rheinland, Verfügung vom 23.11.2012 - S 2706-1039 - St 134 -

Kriterien für die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art wegen enger wechselseitiger technisch-wirtschaftlicher Verflechtung von einigem Gewicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG - Keine Erteilung von verbindlichen Auskünften.

Die Kriterien für die Anerkennung der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art wegen einer objektiv engen wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG sollen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert und abgestimmt werden.

Von der Erteilung verbindlicher Auskünfte zu der Thematik ist daher bis zum Abschluss der Erörterungen, über die wir gesondert informieren werden, abzusehen.

Dies gilt entsprechend für beantragte verbindliche Auskünfte zur Zusammenfassung von Tätigkeiten in einer Kapitalgesellschaft (§ 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG) oder durch vergleichbare Gestaltungen (z.B. Organschaft, § 15 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG).

Inhaltlich gleichlautend: OFD Münster v. 23.11.2012 - S 2706 - 151 - St 13 - 33.

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