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Titel: Steuersatz eines Subunternehmens im genehmigten Linienverkehr mit Bussen
Behörde / Gericht: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 14.01.2020
Aktenzeichen: III C 2 – S 7244/19/10004 :001
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 20005711 ebenso Versorgungswirtschaft 2/2020, Seite 55

Steuersatz eines Subunternehmens im genehmigten Linienverkehr mit Bussen

- BMF-Schreiben vom 14.01.2020 - III C 2 - S 7244/19/10004 :001 -

I. Der BFH hatte mit Urteil vom 23. September 2015, V R 4/15 (BStBl II 2016, S. 494) zum Verkehr mit Taxen entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt. Der Abschnitt 12.13. Abs. 7 UStAE wurde entsprechend angepasst.

Aus der Praxis sind Fragen zur Übertragbarkeit des BFH-Urteils auf Personenbeförderungen im genehmigten…

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