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Titel: Strom: Unberechtigt genutzte Lieferstellen
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 27.10.2020
Aktenzeichen: EnVR 104/19
Gesetz: EnWG, StromNZV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 21006216

Strom: Unberechtigt genutzte Lieferstellen

BGH, Beschluss vom 27.10.2020 – EnVR 104/19

Leitsätze des Gerichts:

  1. Stromentnahmen an der Lieferstelle eines Haushaltsanschlusses, die ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage erfolgen, sind dem Bilanzkreis desjenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens zuzuordnen, welches die Kosten für die entnommene Energie trägt und dem spiegelbildlich gegen den Nutzer der Lieferstelle ein Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch zusteht. Dies ist im Niederspannungsbereich der Grundversorger.
  2. Die Festlegung der Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE) ist rechtmäßig, soweit sie dem Grundversorger eine Abmeldung von Lieferstellen versagt, für die weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Lieferverhältnis besteht und für die ein solches vom Nutzer auch nicht beansprucht werden kann.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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