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Titel: Stromkennzeichnung nach § 42 EnWG
Autor: RA Christoph Germer, Dipl.-Ing. Matthias Reh
Datum: 01.03.2012
Gesetz: EnWG
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EEG, Energie(wirtschafts)recht, EU-Recht, Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer: 12001502 ebenso Versorgungswirtschaft 3/2012, Seite 61

Stromkennzeichnung nach § 42 EnWG

Abstract

Rechtsanwalt Christoph Germer und Dipl.-Ing. Matthias Reh stellen in ihrem Beitrag die Stromkennzeichnung nach § 42 EnWG - Neuerungen im EnWG 2011 – vor. Die Regelungen der Stromkennzeichnung, insbesondere von Strom aus Erneuerbaren Energien, sind durch das EnWG 2011 erheblich verändert worden. Gemäß § 42 EnWG haben Lieferanten in ihrer Kennzeichnung Strom aus Kohle, Strom aus Erdgas und Strom aus sonstigen fossilen Energieträgern sowie Strom aus Erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG, und sonstige Erneuerbare Energien zu differenzieren. Das Umweltbundesamt (UBA) ist mit der Einrichtung des Herkunftsnachweisregisters beauftragt. Die Autoren beschreiben u.a. die Grundlagen der Stromkennzeichnung, die Handhabung des bisherigen Zertifizierungssystems für Erneuerbare Energien (RECS), die Vorgaben für die Berechnung der Stromkennzeichnung mit graphischen Beispielen sowie mögliche Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der Kennzeichnungspflicht durch das EVU, das Letztverbraucher mit elektrischer Energie beliefert.


Leseprobe

- von Rechtsanwalt Christoph Germer1 und Dipl.-Ing. Matthias Reh2 -

Die Stromkennzeichnung beruht auf einer Vermutung, dass nämlich der Letztverbraucher neben dem Preis mindestens ein weiteres Kriterium zur Unterscheidung der Angebote verschiedener Stromanbieter wünscht oder benötigt. Die Unterscheidung verschiedener Stromprodukte ist ohne eine zuverlässige Stromkennzeichnung nicht möglich. Die Regelungen der Stromkennzeichnung, insbesondere die zur Kennzeichnung von Strom aus Erneuerbaren Energien sind durch das EnWG 2011 erheblich verändert worden.

I. Grundlagen der Stromkennzeichnung

1. Wozu dient die Kennzeichnungspflicht?

Die Verpflichtung zur Stromkennzeichnung findet sich erstmals in Art. 3 Abs. 6 der "Beschleunigungsrichtlinie"3. Die Europäische Kommission war der Auffassung, dass der Verbraucher bei der Auswahl seines Stromlieferanten neben dem Preis, der Zuverlässigkeit der Versorgung und dem angebotenen Service auch die Herkunft des von ihm gekauften elektrischen Stroms als Kriterium für die Auswahl seines Lieferanten heranzieht4. In der Richtlinie wurde daher in Art. 3 Abs. 6 verankert, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf oder als Anlage zu ihren Rechnungen und in an Endkunden gerichtetem Werbematerial den Anteil der einzelnen Energiequellen am Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im vorangegangenen Jahr verwendet hat, anzugeben haben. Zumindest durch Verweise auf bestehende Informationsquellen sollten zusätzliche Angaben auf die Umweltauswirkungen zur Verfügung gestellt werden, die mit der jeweiligen Stromerzeugung im Zusammenhang stehen.

Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgabe in § 42 des 2. Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07. Juli 2005 umgesetzt.

Im Gesetzgebungsverfahren war umstritten, auf welchem Komplexitätsniveau die Vorgabe aus der Beschleunigungsrichtlinie umgesetzt wird. Während der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf eine Vereinfachung gegenüber dem Regierungsentwurf vorgeschlagen hatte5, die die Bundesregierung verwarf6, verlangte der Wirtschaftsausschuss eine gegenüber dem Regierungsentwurf komplexere Kennzeichnung. Erst im Vermittlungsausschuss erhielt § 42 den endgültigen Wortlaut7.

Bereits in der Fassung des EnWG 2005 ging § 42 EnWG über die Vorgabe der Richtlinie hinaus …

1 Rechtsanwälte Gersemann & Kollegen, Freiburg i.Br. | Berlin.

2 enwima AG, Berlin.

3 Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (StromRL).

4 "Labelling provision" zur EU-Richtlinie 2003/54/EG.

5 BT-Drs. 15/3917 Anlage 2 S. 78, 90 (Ziff. 46).

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