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Titel: Versorgungsunternehmen muss Preiskalkulation offenlegen
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 02.10.1991
Aktenzeichen: VIII ZR 240/90
Gesetz: BGB
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 16001806

Versorgungsunternehmen muss Preiskalkulation offenlegen

BGH, Urteil vom 02.10.1991 - VIII ZR 240/90

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Substantiierung der Billigkeit einer Preisbestimmung, die der Stromlieferant in einem sogen. Interimsverhältnis gemäß §§ 315, 316 BGB getroffen hat, erfordert regelmäßig, dass er seine Preiskalkulation offenlegt.
  2. Die Preisbestimmung hat sich unter Beachtung des Prinzips, dass die Energieversorgung so preiswürdig wie möglich zu gestalten ist, an den Kosten für die Erzeugung und Weiterleitung der elektrischen Energie sowie an der Erzielung eines Gewinnes zu orientieren, der in angemessenem Umfang die Bildung von Rücklagen, die Vornahme von Investitionen und die Verzinsung des Eigen- und Fremdkapitals erlaubt.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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