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Titel: Volatile Kosten als zulässiger Kostenbestandteil der Anreizregulierung gemäß § 21a EnWG
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 13.11.2013
Aktenzeichen: VI-3 Kart 19/13 (V)
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 14002723 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2014, Seite 18

Volatile Kosten als zulässiger Kostenbestandteil der Anreizregulierung gemäß § 21a EnWG

- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2013 - VI-3 Kart 19/13 (V) -1

Rechtsbeschwerde zugelassen

  1. Volatile Kosten stellen einen zulässigen Kostenbestandteil der Anreizregulierung gemäß § 21a EnWG dar.
  2. Die Kategorie der volatilen Kostenanteile steht mit den Vorgaben des § 21a Abs. 4 S. 6, Abs. 5 S. 4 EnWG und den tragenden Prinzipien der Anreizregulierung in Einklang.
  3. Der Vereinbarkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass Kostensenkungen bei als volatil festgelegten Kosten weder zum Abbau von Ineffizienzen eingesetzt werden können, noch als Gewinn in der laufenden…
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