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Titel: Zinsen nach § 60 Abs. 4 EEG 2014 - eine Bewertung aus aktuellem Anlass
Datum: 01.12.2015
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EEG, Zivilrecht
Dokumentennummer: 15003694 ebenso Versorgungswirtschaft 12/2015, Seite 357

Zinsen nach § 60 Abs. 4 EEG 2014 - eine Bewertung aus aktuellem Anlass

- von Jens Vollprecht und Dr. Christian Rühr, Berlin -*

In den zurückliegenden Monaten sahen sich mehrere Stromlieferanten (EVU) ungewohnten Zahlungsaufforderungen der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gegenüber. Gestützt auf § 60 Abs. 4 EEG 2014 verlangten die ÜNB Zinsen in individueller Höhe, die nicht selten mindestens fünfstellig ausfiel. Zur Begründung ihrer Forderungen verwiesen die ÜNB vielfach auf eine Missachtung der Lieferantenpflicht, den Letztverbraucherabsatz unterjährig unverzüglich dem regelverantwortlichen ÜNB mitzuteilen. Konkret wurde den EVU vorgeworfen, während des Jahres 2014 - verglichen mit den tatsächlichen Lieferungen - zu wenig Strommengen gemeldet zu haben. Der Beitrag nimmt die Zinsforderungen der ÜNB zum Anlass, den zugrunde liegenden rechtlichen Rahmen nachzuzeichnen, die Zinsforderungen daran zu messen und möglichen Handlungsbedarf der EVU vor dem Jahreswechsel aufzuzeigen.

(…)

3.2 Prognosetoleranz oder „kWh-genaue“ unterjährige Meldung?

Neben der zeitlichen Komponente ist auch der Meldeumfang von herausragender Bedeutung. Konsens dürfte darin bestehen, dass sich die „Energiemenge“ auf die gelieferte Arbeit bezieht.1 Die Mitteilung der „gelieferten Energiemenge“ umfasst - wie oben ausgeführt - die im vorangegangenen Monat tatsächlich abgesetzte Menge. Verfügt das EVU aber zu Beginn eines Monats über die entsprechenden „kWh-genauen“ Daten? Mit anderen Worten: Kann das EVU die tatsächlich gelieferten Mengen im Monat für den vorangegangenen Monat überhaupt „kWh-genau“ mitteilen?

Bei RLM-gemessenen Kunden ist dies grundsätzlich umsetzbar. Denn die Zähler werden in der Regel am Ende eines Monats ausgelesen. Bei SLP-Kunden - und damit in der Mehrzahl der Fälle - ist dies aber nicht möglich. Denn die Messeinrichtungen werden regelmäßig nur einmal jährlich abgelesen und häufig nicht zum Stichtag 31.12., sondern „rollierend“ über das Jahr verteilt. „kWh-genaue“ Daten über die tatsächlich gelieferten Mengen liegen daher bei den SLP-Kunden nicht rechtzeitig vor. Hier ergibt sich also in der Tat ein Bedürfnis, die Mengen zu prognostizieren. Als grobe Kennziffern könnten etwa die Entwicklung der Kundenanzahl oder das geschätzte Verbrauchsverhalten der Kunden in die Prognosewerte einfließen. Soweit die Belieferung über Bilanzkreise erfolgt, können zudem die MaBiS-Daten als Informationsquelle herangezogen werden.

Bei allem verbleibt letztlich die Frage, ob Abweichungen zwischen den summierten unterjährigen Meldungen und dem testierten Jahresabsatz für Zinsen nach § 60 Abs. 4 EEG 2014 rechtlich erheblich sind und - wenn ja - in welchem Umfang.

* Jens Vollprecht (Dipl.-Forstw.) ist Rechtsanwalt und Partner, Dr. Christian Rühr Rechtsanwalt am Berliner Standort der auf Energie- und Infrastrukturrecht spezialisierten Kanzlei Becker Büttner Held.

1 So auch Kachel, in: ders./Oschmann/Theobald (Hrsg.), EEG, 4. Aufl. 2013, § 49 Rn. 5.

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