Titel: | Zur Anwendung des § 315 BGB auf Strompreise |
Autor: | |
Behörde / Gericht: | Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) |
Datum: | 28.03.2007 |
Aktenzeichen: | VIII ZR 144/06 |
Gesetz: | |
Typ: | Rechtsprechung |
Kategorien: | Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht |
Rechtsstand: | |
Dokumentennummer: | 07000923 ebenso Heft 8/2007, S. 193 |
Zur Anwendung des § 315 BGB auf Strompreise
. . . - Urteil des BGH vom 28.3.2007 - VIII ZR 144/06 - § 315 BGB findet auf den anfänglich vereinbarten Strompreis auch dann keine unmittelbare Anwendung, wenn der Vertrag keine betragsmäßige Festlegung des geltenden Tarifs enthält, sondern sich die Preise für die Stromlieferungen aus den jeweiligen allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspannung ergeben (Abgrenzung zu BGHZ 164, 336 ff.). Eine Strompreiskontrolle in entsprechender Anwendung des § 315 BGB scheidet aus, wenn der St. . .Dieser kostenpflichtige Artikel ist nur für registrierte Nutzer online verfügbar. Sie haben die Möglichkeit das Angebot ohne weitere Verpflichtungen kennen zu lernen.