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Titel: Zur Berechnung des Entgelts für dezentrale Stromeinspeisung nach § 18 StromNEV
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 31.08.2016
Aktenzeichen: VI-3 Kart 116/15 (V)
Gesetz: StromNEV, ARegV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Rechtsstand: Rechtsbeschwerde ist zugelassen
Dokumentennummer: 16001832

Zur Berechnung des Entgelts für dezentrale Stromeinspeisung nach § 18 StromNEV

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2016 – VI-3 Kart 116/15 (V)

Leitsatz des Gerichts:

Bei der Berechnung von vermiedenen Netzentgelten gemäß § 18 StromNEV ist der Begriff der »vorgelagerten Netzebene« in sogenannten »Pancaking-Situationen«, in denen mehrere Netze mit gleicher Spannung hintereinander liegen, nicht nur spannungsbezogen, sondern auch netzbetreiberbezogen zu verstehen. Als »vorgelagerte Netzebene« gilt in diesen Fällen auch ein vorgelagertes Netz auf gleicher Spannungsebene.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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