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Titel: Zuständigkeit der Regulierungsbehörde nach MsbG
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 07.10.2020
Aktenzeichen: VI – 3 Kart 884-19 (V)
Gesetz: EnWG, MsbG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 20005971

Zuständigkeit der Regulierungsbehörde nach MsbG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2020 – VI – 3 Kart 884-19 (V)

Leitsätze der Redaktion:

  1. Die Zuständigkeit für die Überwachung der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung des grundzuständigen modernen Messstellenbetriebs gemäß § 3 Abs. 4 S. 2 MsbG richtet sich nach § 54 EnWG und nicht nach § 76 MsbG.
  2. In Abweichung vom Gesamtkonzept der Zuständigkeitszuweisung im Messstellenbetriebsgesetz (Allzuständigkeit der Bundesnetzagentur) gelten für die Überwachung und Durchsetzung der entflechtungsrechtlichen Vorgaben im modernen Messstellenbetrieb die allgemeinen Zuständigkeitsregeln des EnWG: damit ist insoweit die Landesregulierungsbehörde zuständig, soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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