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Titel: Die Preisanpassungsklausel in einem Energielieferungsvertrag muss nicht explizit auf die gerichtliche Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB hinweisen
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe (mit Außenstelle in Freiburg im Breisgau) (Baden-Württemberg)
Datum: 08.08.2014
Aktenzeichen: 4 U 109/14
Gesetz: BGB
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Rechtsstand: Vorinstanz: LG Konstanz, Urteil vom 28.05.2014 – 9 O 10/14
Dokumentennummer: 15001416

Die Preisanpassungsklausel in einem Energielieferungsvertrag muss nicht explizit auf die gerichtliche Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB hinweisen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2014 – 4 U 109/14

Leitsätze des Gerichts:

  1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgers, die dem Verwender die Befugnis einräumt, unter bestimmten Voraussetzungen seine Preise "nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen", verstößt nicht deshalb gegen § 307 BGB, weil kein ausdrücklicher Hinweis auf die Möglichkeit gerichtlicher Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB erfolgt.
  2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgers verstößt nicht deshalb gegen § 307 BGB, weil sie eine Preisanpassungsmöglichkeit außer bei der Änderung ausdrücklich genannter preisbestimmender Faktoren auch für die Fälle vorsieht, dass "sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen".

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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