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Titel: Angaben des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung in Rechnungen
Behörde / Gericht: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 26.09.2005
Aktenzeichen: IV A 5 - S 7280 a - 82/05
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 06000703 ebenso Versorgungswirtschaft 3/2006, Seite 67

Angaben des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung in Rechnungen

- Schreiben des BMF vom 26.9.2005 - IV A 5 - S 7280 a - 82/05 -

Zur Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung in einer Rechnung gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist es im Regelfall erforderlich, in der Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG) mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung übereinstimmt.…

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