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Titel: Zur Umsatzsteuerpflicht von Herstellungsbeiträgen von Wasserversorgungsanlagen – Maßgeblichkeit der konkreten Veranlagung durch die Finanzbehörden
Behörde / Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (in München mit Außenstelle in Ansbach)
Datum: 13.11.2006
Aktenzeichen: - 23 ZB 06.2089 -
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Sonstiges Kommunalrecht, Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 08000548 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2008, S. 16

Zur Umsatzsteuerpflicht von Herstellungsbeiträgen von Wasserversorgungsanlagen – Maßgeblichkeit der konkreten Veranlagung durch die Finanzbehörden

- Beschluss des Bay. VGH vom 13.11.2006 - 23 ZB 06.2089 -

Ist steuerrechtlich geklärt, dass die Gemeinde in voller Höhe für die von ihr erhobenen Beiträge für ihre Wasserversorgungsanlage umsatzsteuerpflichtig ist, ist dies auch für die Verwaltungsgerichte verbindlich. Danach besteht verwaltungs- und insoweit auch kommunalabgabenrechtlich im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts weder Klärungsfähigkeit noch Klärungsbedürftigkeit.

(Leitsatz der Redaktion, nicht amtlich)

Aus den Gründen:

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht…

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