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Titel: § 5b EStG – Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
Behörde / Gericht: Bayerisches Landesamt für Steuern
Datum: 03.08.2011
Aktenzeichen: – S 2133b.1.1 – 1/6 St 32 –
Gesetz: § 5 b EStG
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Abgabenordnung, Einkommensteuer/SolZ, Jahresabschluss, Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer: 11001229 ebenso Versorgungswirtschaft 10/2011, Seite 270

§ 5b EStG – Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

- Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 3.8.2011 - S 2133b.1.1 - 1/6 St 32 -

Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach §4 Absatz 1 EStG, §5 EStG oder §5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Gemäß § 51 Absatz4 Nummer1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Die Regelung ist am 1.…

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