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Titel: Energiecontracting mit Blockheizkraftwerken – Blick auf das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und das Energiesteuer- sowie das Stromsteuerrecht
Autor: ,
Datum: 01.01.2014
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EEG, Energie(wirtschafts)recht, Energiesteuer, KWK-G, Stromsteuer
Dokumentennummer: 14002609 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2014, Seite 5

Energiecontracting mit Blockheizkraftwerken – Blick auf das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und das Energiesteuer- sowie das Stromsteuerrecht

-von RA Golo Henseler und RAin Grit Köthe, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin -

(…)

Auch wenn sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Energiecontractings in stromsteuerrechtlicher Hinsicht durch das Haushaltsbegleitgesetz 20111 zum 1. Januar 2011 und im Hinblick auf die Besondere Ausgleichsregelung nach den §§ 40 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz 20122 (EEG) durch die Beschränkung des produzierenden Gewerbes auf die Abschnitte B und C der Wirtschaftszweigklassifikation, Ausgabe 2008, geändert haben, ist insbesondere in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugte Sekundärenergie weiterhin energiesteuer- und stromsteuerrechtlich privilegiert und kommt durch den im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)3 vorgesehenen Zuschlag des KWK-Stroms in den Genuss finanzieller Förderung. Daneben kann die Anschaffung von KWK-Anlagen selbst förderfähig sein.

II. Staatliche Förderung

Der Grund für die Förderung von in KWK erzeugter Sekundärenergie liegt darin, dass dabei im Vergleich zur getrennten Erzeugung von Strom und Wärme die eingesetzte Primärenergie wesentlich effizienter genutzt wird.4 Diese effiziente Art der Sekundärenergieerzeugung soll gefördert werden. Ziel des KWK-G ist es, eine Erhöhung des Anteils von KWK-Strom an der gesamten Stromerzeugung auf 25 % bis zum Jahr 2020 zu erreichen. Im Jahr 2011 lag der Anteil des KWK-Stroms an der Gesamtstromerzeugung erst bei ca. 17 %.5

Die Förderung realisiert sich einerseits im Zufluss finanzieller Mittel mit dem Zuschlag für den in KWK erzeugten Strom, andererseits durch steuerliche Vergünstigungen etwa durch die Entlastung der zur Erzeugung von gekoppelter Sekundärenergie eingesetzten Energieerzeugnisse nach den §§ 53 ff. Energiesteuergesetz (EnergieStG) und durch die im Stromsteuergesetz (StromStG) vorgesehene Steuerbefreiung für Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung (auch elektrische Leistung = eL) bis zu 2 Megawatt (MW) erzeugt worden ist. Diese Vergünstigungen reduzieren den Preis der in KWK erzeugten Sekundärenergie.

1 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9. Dezember 2010, BGBL. I 2010, S. 1885.

2 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25. Oktober 2008, BGBl. I 2008, S. 2074 in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011, BGBl. I 2011, S. 1634 in der aktuellen Fassung.

3 Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das durch Artikel 4 Absatz 77 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist.

4 Arbeitsgemeinschaft für Sparsamen und Umweltfreundlichen Energieverbrauch e.V. (ASUE; Hrsg.) Das KWK-Gesetz 2012, Grundlagen, Förderung, praktische Hinweise, Berlin 2012.

5 Zitiert nach: Prognos AG (Hrsg.), Maßnahmen zur nachhaltigen Integration von Systemen zur gekoppelten Strom- und Wärmebereitstellung in das neue Energieversorgungssystem, Berlin 2013, S. 11.

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