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Titel: Keine Teilaufhebung bei isolierter Anfechtung des Wälzungsmechanismus gemäß § 19 Absatz 2 StromNEV a.F. in Bezug auf geschlossene Verteilernetze
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 11.12.2013
Aktenzeichen: VI-3 Kart 109/12 (V)
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, KWK-G
Rechtsstand: Rechtsbeschwerde eingelegt; BGH, Az. EnVR 5/14
Dokumentennummer: 14002954 ebenso Versorgungswirtschaft 8/2014, Seite 213

Keine Teilaufhebung bei isolierter Anfechtung des Wälzungsmechanismus gemäß § 19 Absatz 2 StromNEV a.F. in Bezug auf geschlossene Verteilernetze

- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2013 - VI-3 Kart 109/12 (V) -1

Rechtsbeschwerde eingelegt; BGH, Az. EnVR 5/14

Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein Betroffener kann nur dann die Aufhebung eines ihn belastenden Teils einer Festlegung verlangen, wenn die im Übrigen begünstigende Festlegung rechtmäßig ist und auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht.
  2. Der geänderte § 19 StromNEV n.F. ist keine wirksame Rechtsgrundlage für die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 14.12.2011, BK8-11-024.

Sachverhalt (Auszüge):

Mit Festlegung vom 14.12.2011, BK8-11-024, hat die Bundesnetzagentur…

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