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Titel: Ausschüttungsfiktion und steuerliches Einlagekonto bei Regiebetrieben - Anmerkungen zum BFH-Urteil I R 77/11 vom 11.9.2013
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 01.11.2014
Gesetz: KStG, EStG
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Kapitalertragsteuer/SolZ, Körperschaftssteuer/SolZ, Sonstiges Steuerrecht
Dokumentennummer: 14003163 ebenso Versorgungswirtschaft 11/2014, Seite 297

Ausschüttungsfiktion und steuerliches Einlagekonto bei Regiebetrieben - Anmerkungen zum BFH-Urteil I R 77/11 vom 11.9.2013

- von Mark Schüttler und Dominik Spielmann, beide Hagen/Westfalen -*

(…)

Der BFH entschied wie folgt:1

(1) Verluste eines als BgA geführten Regiebetriebes gelten im Entstehungsjahr als durch ihre Trägerkörperschaft ausgeglichen und führen zu einem Zugang im steuerlichen Einlagekonto des BgA. Dies gilt unabhängig davon, ob der Regiebetrieb seinen Gewinn gemäß einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder - wie im vorliegenden Sachverhalt - durch Bestandsvergleich ermittelt. ….

(2) Der Gewinn, welcher im Rahmen der Ausschüttungsfiktion dem Träger zuzurechnen ist, und der Verlust, welcher eine Zuführung zum steuerlichen Einlagekonto des BgA bewirkt, bemisst sich allein nach der handelsrechtlichen Ergebnisermittlung (Jahresüberschuss, Jahresfehlbetrag). ….

2. Stellungnahme

2.1 Allgemeines

Der vorliegende Sachverhalt ist typisch für die mit ihren Sparbemühungen belasteten Kommunen. Sie verfügen über eine ertragbringende Einrichtung und beabsichtigen das Hochschleusen derer Gewinne zur Entlastung des kommunalen Haushaltes. Allerdings gehören gemäß der Ausschüttungsfiktion grundsätzlich der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines BgA bei der Kommune zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG). Denn nicht nur der BgA selbst ist - unbeschränkt - körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG), sondern auch die Kommune ist mit ihren aus dem BgA herrührenden Einkünften - beschränkt - körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 Nr. 2 Hs. 1 KStG). Damit lösen Gewinntransfers vom BgA auf ihren Träger Kapitalertragsteuer aus, und diese begründet eine Definitivbelastung für die Kommune (§ 43 Abs. 1 Nr. 7c EStG). Von einem in den Haushalt durchgereichten Betrag verbleiben nach Steuern nur gut 84 %. Von der Ausschüttungsfiktion ausgenommen sind Fälle, in denen der BgA entweder seinen Gewinn nicht durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsatz und Gewinn nicht mehr als TEUR 350 und TEUR 30 erreichen.2

* Der Beitrag wurde in DStR 2014, 1365 erstveröffentlicht. Für die Versorgungswirtschaft haben die Autoren den Beitrag ergänzt und mit weiteren Hinweisen versehen.

Diplom-Kaufmann Mark Schüttler, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, ist Mitarbeiter, Diplom-Finanzwirt Dominik Spielmann, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, ist Geschäftsführer bei NAUST HUNECKE und Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft. in Hagen/Westfalen. Mark Schüttler promoviert bei Herrn Prof. Dr. Stefan Thiele am Lehrstuhl für Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung der Bergischen Universität Wuppertal.

1 Vgl. BFH v. 11.9.2013, I R 77/11, Versorgungswirtschaft 2014, 21, Dok.-Nr. 14002730 = DStR 2013, 2448; Vorinstanz FG Düsseldorf v. 18.10.2011, 6 K 4267/09 K, H, F, EFG 2012, 1692.

2 Führt der Eigen- oder Regiebetrieb sowohl nicht steuerbare hoheitliche als auch steuerbare gewerbliche Tätigkeiten aus, so sind Umsatz- und Gewinngrenze nur auf den gewerblichen Teil zu beziehen, vgl. Kronawitter, Versorgungswirtschaft 2014, 24, DokNr. 14003041.

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