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Titel: Konkludenter Vertragsschluss mit dem Hauseigentümer durch nur vorübergehende Entnahme von Strom und Gas für Renovierungsarbeiten
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Hamm (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 19.11.2013
Aktenzeichen: I-19 U 116/13 – rkr.
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 14003169 ebenso Versorgungswirtschaft 11/2014, Seite 303

Konkludenter Vertragsschluss mit dem Hauseigentümer durch nur vorübergehende Entnahme von Strom und Gas für Renovierungsarbeiten

- OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2013 - I-19 U 116/13 - rkr.

Leitsatz des Gerichts:

Ein Energielieferungsvertrag kommt auch dann konkludent durch Energieentnahme mit dem Hauseigentümer zustande, wenn dieser die Energie nur vorübergehend und gering - fügig entnimmt, um die versorgte Wohnung durch Renovierungsarbeiten für die Vermietung vorzubereiten.

Sachverhalt:

I. Gemäß § 540 I ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts Anderes ergibt. Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung rügen…

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