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Titel: BNetzA hat zu extensives Verständnis der rechtskonformen „cooling-on/off“- Bestimmungen im EnWG für die 2. Führungsebene - Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 25.08.2014
Aktenzeichen: VI-3 Kart 58/13 (V)
Gesetz: EnWG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, EU-Recht, Verfassungsrecht
Rechtsstand: Rechtsbeschwerde zugelassen
Dokumentennummer: 15003000 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2015, Seite 23

BNetzA hat zu extensives Verständnis der rechtskonformen „cooling-on/off“- Bestimmungen im EnWG für die 2. Führungsebene - Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2014 - VI-3 Kart 58/13 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die cooling-on/cooling-off-Bestimmungen in § 10c Abs. 6 EnWG für die zweite Führungsebene sind verfassungsgemäß und europarechtlich nicht zu beanstanden.
  2. Der in § 10c Abs. 6 EnWG genannte Anwendungsbereich „für Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes verantwortlich“ ist in einem engeren, „netzbezogenen“ Sinne auszulegen.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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