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Titel: Neuregelungen für Stromspeicher: Strommarktgesetz, EEG 2017, Digitalisierungsgesetz, Stromsteuerrecht
Autor: Franziska Lietz, Prof. Dr. Hartmut Weyer
Datum: 01.09.2016
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EEG, Energie(wirtschafts)recht, Energiesteuer, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, IT-Recht , Stromsteuer
Dokumentennummer: 16003945 ebenso Versorgungswirtschaft 9/2016, Seite 261

Neuregelungen für Stromspeicher: Strommarktgesetz, EEG 2017, Digitalisierungsgesetz, Stromsteuerrecht

- von Prof. Dr. Hartmut Weyer und Franziska Lietz, LL.M., Clausthal - *

Die Stromspeicherung stellt einen wichtigen Baustein für ein Stromversorgungssystem dar, das zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. Ein umfassender, an der Funktion der Stromspeicherung ausgerichteter Rechtsrahmen fehlt bislang jedoch. Daher muss neben einigen Spezialregelungen auf allgemeine Vorschriften zurückgegriffen werden, die den Sonderaspekten der Stromspeicherung nicht immer ausreichend Rechnung tragen. Vor diesem Hintergrund analysiert der Beitrag aktuelle gesetzliche Entwicklungen durch Strommarktgesetz, EEG 2017 und Digitalisierungsgesetz sowie den Diskussionsentwurf zur Änderung des Energie- und Stromsteuerrechts auf ihre Bedeutung für die Stromspeicherung. Die Neuregelungen erkennen erstmals die eigenständige Rolle der Stromspeicherung deutlich an. Zugleich wird ein technologieneutraler Wettbewerb zwischen allen Flexibilitätsoptionen angestrebt, dem sich auch Stromspeicher stellen müssen. Im Ergebnis sind eine Reihe wirtschaftlicher Entlastungen und neuer Chancen zu erkennen, während gleichzeitig Einschränkungen für die Eigenversorgung die Attraktivität der Stromspeicherung vermindern können.

I. Strommarktgesetz

(…)

3. Netzentgelte bei Stromeinspeicherung

Nach gesetzlicher Systematik (§ 118 Abs. 6 EnWG), Rechtsprechung des BGH1 sowie herrschender Auffassung in der Literatur2 waren bei der Einspeicherung von Strom aus dem Netz bislang die regulären Netzentgelte zu entrichten, soweit kein Ausnahmetatbestand (insbesondere § 118 Abs. 6 EnWG, § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV) eingriff. Dies wurde aufgrund der umstrittenen Einordnung von Stromspeichern als Letztverbraucher (dazu auch unten I.5.) und möglicher Doppelbelastungen vielfach kritisiert.3 Nunmehr sieht der neue § 19 Abs. 4 StromNEV auf Vorschlag des Wirtschaftsausschusses des Bundestages ein speicherspezifisches individuelles Netzentgelt vor. …

II. EEG 2017

(…)

2. EEG-Umlagebefreiung bei Zwischenspeicherung

(…) Der neue Befreiungstatbestand des § 61a Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 erweitert die EEG-Umlagebefreiung auf alle Fälle, in denen für den gesamten ausgespeicherten Strom EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 oder § 61 Abs. 1 EEG 2017 gezahlt wird. Damit wird der Kritik Rechnung getragen, dass eine ungerechtfertigte Doppelbelastung mit EEG-Umlage auch im Falle des Eigenverbrauchs oder sonstiger Fälle fehlender Einspeisung des ausgespeicherten Stroms in ein Netz der allgemeinen Versorgung eintreten kann.4 Die Befreiung gilt allerdings nicht für Sachverhalte, in denen aufgrund fehlender Rückverstromung der gespeicherten Energie (z.B. power-to-gas-Nutzungen im Verkehrssektor) oder aufgrund anderweitiger Ausnahmetatbestände (z.B. § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2017) keine EEG-Umlage auf den ausgespeicherten Strom gezahlt wird. Dies gilt ausdrücklich („für den gesamten ausgespeicherten Strom EEG-Umlage… gezahlt“) auch bei nur anteiligem Nichtanfall von EEG-Umlage, um Missbräuche infolge mangelnder Überwachungsmöglichkeiten zu vermeiden.5

* Prof. Dr. Hartmut Weyer ist Direktor des Instituts für deutsches und internationales Berg- und Energierecht der TU Clausthal; Franziska Lietz, LL.M., ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Energie-Forschungszentrum Niedersachsen (EFZN).

1 Vgl. BGH, Beschluss v.17.11.2009 - EnVR 56/08, RdE 2010, 223, VW-DokNr. 16001649; Beschlüsse v. 09.10.2012 -EnVR47/11, RdE 2013, 169, VersorgW 2013, 218, DokNr. 13002447 und EnVR42/11, RdE 2013, 172, VW-DokNr. 13001984.

2 Z.B. Lehnert/Vollprecht, ZNER 2012, 356, 360; von Oppen, ER 2014, 9, 11.

3 Vgl. etwa Krebs, RdE 2012, 19, 21.

4 Z.B. Lehnert/Vollprecht, ZNER 2012, 356, 363; vgl. auch BT-Drs. 18/8860 S. 239.

5 BT-Drs. 18/8860 S. 239 f.

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