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Titel: Unverzügliche Meldungen der Stromversorger von an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen; Zinsansprüche der Übertragungsnetzbetreiber
Behörde / Gericht: LG Dresden
Datum: 22.02.2017
Aktenzeichen: 4 O 526/16
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: EEG
Rechtsstand: Berufung eingelgt; OLG Dresden, Az. 9 U 455/17
Dokumentennummer: 17004287 ebenso Versorgungswirtschaft 8/2017, Seite 241

Unverzügliche Meldungen der Stromversorger von an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen; Zinsansprüche der Übertragungsnetzbetreiber

- LG Dresden, Urteil vom 22.02.2017 - 4 O 526/16 -

Leitsätze der Redaktion:

  1. Elektrizitätsversorgungsunternehmen waren unter dem EEG 2014 verpflichtet, für unverzügliche Meldungen der an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen (§ 74 Satz 1 EEG 2014) die tatsächlichen Verbräuche monatlich zu erfassen.
  2. Bilanzkreisscharfe Meldungen der gelieferten Energiemenge (§ 74 Satz 2 EEG 2014) sollten die Übertragungsnetzbetreiber in die Lage versetzen, für jeden Bilanzkreis mit physikalischen Abnahmestellen nachzuprüfen, ob die gemeldeten Mengen mit den an Letztverbraucher…
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