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Titel: Entwurf einer Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen vorgelegt – Eine erste Analyse aus Sicht der Praxis
Autor: Stefan Groß, Jakob Hamburg, M.Sc.
Datum: 01.09.2017
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EU-Recht, IT-Recht , Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 17004344 ebenso Versorgungswirtschaft 6/2017, Seite 266

Entwurf einer Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen vorgelegt – Eine erste Analyse aus Sicht der Praxis

- von StB/ CISA/Dipl.-Kfm. Stefan Groß und Jakob Hamburg, München -*

Nachdem das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen (sogenanntes »E-Rechnungsgesetz«) am 10.04.2017 im Bundesgesetzblatt1 veröffentlicht wurde, sollen mit dem Entwurf einer Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung2 nun weitere Details geregelt werden. Der Entwurf der Verordnung war mit Spannung erwartet worden, da hierüber die europarechtlichen Vorgaben abschließend verbindlich auf Bundesebene umgesetzt werden sollen. Die Verordnung soll insbesondere die durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) festgelegten Vorgaben auf eine rechtliche Grundlage heben. Zudem regelt der Verordnungsentwurf die von der Richtlinie eingeräumten Ausnahmebereiche. Dabei wartet der Entwurf durchaus mit einigen Überraschungen auf, allen voran die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung, welche den Nationalstaaten laut Richtlinie optional eröffnet wurde. Nachfolgend sollen die wesentlichen Inhalte im Überblick dargestellt und kurz analysiert werden.

1. Begriff und Definition der elektronischen Rechnung

Über § 2 regelt die Rechtsverordnung in Anlehnung an das ERechnungsgesetz zunächst den Begriff der Rechnung und orientiert sich dabei an § 14 Abs. 1 des UStG. Sodann folgt eine Definition der elektronischen Rechnung. Eine elektronische Rechnung im Sinne der europarechtlichen Vorgaben stellt demnach eine Rechnung dar, die in einem strukturierten

Datensatz erstellt, übermittelt und empfangen wird sowie in einem Format vorliegt, das die automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht. Durch den Einsatz ausschließlich

strukturierter Rechnungsdaten soll letztlich ein medienbruchfreier Prozess vom Rechnungsversand bis zur Bezahlung der aufgetragenen Leistungen ermöglicht werden. Eine

Bilddatei, ein reines PDF-Dokument oder eine eingescannte Papierrechnung stellt demnach keine elektronische Rechnung im Sinne der europäischen Vorgaben dar. …

4. XRechnung und CEN-Datenmodell

Als nationale Möglichkeit der Spezifizierung wurde der Rechnungsdatenaustausch Standard XRechnung im Rahmen eines Steuerprojekts des IT-Planungsrats entwickelt. XRechnung

stellt dabei eine im Rahmen des europäischen Normungsverfahrens erstellte »Core Invoice Usage Specification« dar, die für die öffentlichen Auftraggeber in Deutschland die europäische Norm eindeutig abbildet und für die Verwaltung relevante Regelungen präzisiert. …

5. Übertragungswege

Was die Übermittlung von elektronischen Rechnungen an Bundesbehörden angeht, ist zwingend die Nutzung eines Verwaltungsportals vorgeschrieben. Voraussetzung für die Nutzung dieses Verwaltungsportals ist wiederum, dass der Rechnungssteller oder Rechnungssender sich zuvor mit einem Nutzerkonto im Sinne von § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes registriert hat. Über das Nutzerkonto sollen künftig alle Verwaltungsleistungen des Bundes, der Länder und der Kommunen genutzt werden können und bundesweit interoperabel gestaltet werden. …

* Stefan Groß ist Partner der Kanzlei Peters, Schönberger & Partner in München.

1 BGBl. 2017 I S. 770.

2 Referentenentwurf des BMI vom 22.06.2017: »Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungs-Verordnung - E-Rech-VO)«.

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